In der Sache ging es nach einem Vergleich noch um die Kosten einer Abmahnung in Höhe von rund 300 Euro. Diese war durch einen qualifizierten Wirtschaftsverband wegen irreführender Aussagen auf der Website eines Anwalts zur vermeintlichen Überlegenheit anwaltlicher Inkassodienstleistungen gegenüber Inkassounternehmen in die Wege geleitet worden.
Der Advokat hatte auf seiner Internetseite anwaltliche Inkassodienstleistungen mit Aussagen beworben wie: "Keine überflüssigen Kosten eines Inkassounternehmens, die Sie selbst tragen" oder "Keine Mitglieds- oder Vereinsbeiträge" sowie "Im Erfolgsfall keinerlei Gebühren und Auslagen".
Die Kammer für Handelssachen beim LG Darmstadt stufte die Werbeaussagen des Rechtsvertreters als unzulässig ein und wälzte die Abmahnkosten auf die Klage des Verbands hin auf den Anwalt ab (Urteil vom 12.05.2025 – 18 O 53/24).
LG: Falsches Gesamtbild, also "schiefes Bild"
Zwar sei ein sogenannter "Systemvergleich" zwischen Inkassounternehmen und Anwaltsinkasso grundsätzlich zulässig. Jedoch habe der Rechtsanwalt mit seinen Aussagen ein verzerrtes Gesamtbild gezeichnet, das Verbraucher irreführen könne. So werde dadurch fälschlich und unzutreffend suggeriert, dass Inkassobetriebe regelmäßig teurer seien als Anwälte, Inkassokosten nicht ersatzfähig und Mitgliedsbeiträge üblich seien. Zudem erwecke der Hinweis "Im Erfolgsfall keinerlei Gebühren" den Eindruck, dass dem Gläubiger bei erfolgreichem Forderungseinzug durch den Anwalt keinerlei Kosten entstünden – was falsch sei, da der Gläubiger weiterhin für Anwaltskosten hafte, sollte der Schuldner nicht zahlen.
Der Einwand des Anwalts, der Verband praktiziere offensichtlich "Massenabmahnungen" und handle somit missbräuchlich im Sinne des § 8c Abs. 1, Abs. 2 UWG, verfing bei Gericht nicht. Vielmehr spreche der Umstand, dass es sich bei dem Abmahnschreiben in seiner Sache aus September 2024 um das 42. in diesem Jahr gehandelt habe, für sich genommen gegen einen Missbrauch.