167 Waffen an deutsche Kunden verkauft
Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Angeklagte zwischen Mai und November 2016 von Ungarn aus mit in Deutschland verbotenen Schusswaffen gehandelt. Die Waffen habe er auf verschiedenen Internetseiten mit dem Namen "Migrantenschreck" vertrieben und unter anderem nach Deutschland versandt. Insgesamt habe er im Tatzeitraum 167 Waffen an deutsche Kunden verkauft und diese per Paketpost ausgeliefert. Die Waffen, die ausschließlich mit Gummikugeln betrieben werden konnten, seien nach den Feststellungen eines Sachverständigen potentiell tödlich und wegen ihrer hohen Mündungsenergie in Deutschland erlaubnispflichtig.
Vermeidbarer Verbotsirrtum
Das Gericht folgte dem im Wesentlichen geständigen Angeklagten dahingehend, dass er sich in einem Verbotsirrtum befunden habe, weil er vor dem Aufbau des Geschäftes einen ungarischen Rechtsanwalt konsultiert habe, der ihm versichert habe, dass der Handel mit den in Ungarn erlaubten Waffen nicht strafbar sei. Dieser Verbotsirrtum sei jedoch vermeidbar gewesen. Der Angeklagte hätte sich nach Auffassung der Kammer mit einem Experten für deutsches Recht beraten müssen, da er die Waffen nach Deutschland verkauft habe. Auch sei dem Angeklagten bewusst gewesen, dass die Waffen in Deutschland einer Erlaubnispflicht unterliegen.
Werbung mit "volksverhetzendem Charakter"
Strafschärfend wertete die Kammer innerhalb der Strafzumessung den Umstand, dass der Angeklagte die Waffen damit beworben habe, dass man damit "Asylanten niederstrecken" könne. Die Werbung habe "volksverhetzenden Charakter" gehabt, so der Vorsitzende der Kammer in seiner mündlichen Urteilsbegründung. Der Angeklagte habe die Stimmung in Deutschland auf besonders perfide Weise ausgenutzt und gezielt ein bestimmtes Milieu angesprochen. Sein Geständnis sei zwar geeignet gewesen, den Fall mit aufzuklären, die Kammer habe aber Einsicht und Reue bei dem Angeklagten vermisst. Unter anderem deshalb sei die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens relativ hoch anzusetzen gewesen. Es habe dabei ein Strafrahmen von einem Monat bis zu drei Jahren und neun Monaten zur Verfügung gestanden, weil das Gericht den höheren gesetzlichen Strafrahmen des § 52 Abs. 1 WaffG wegen des angenommenen vermeidbaren Verbotsirrtums gemäß § 17 S. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemildert habe.