Sparda-Bank Berlin unterliegt erneut im Streit um Bankgebühren
Lorem Ipsum
© elmar gubisch/stock.adobe.com

Das Landgericht Berlin hat der Sparda-Bank Berlin untersagt, Klauseln zu Verwahrentgelten für Guthaben auf Giro- und Tagesgeldkonten zu verwenden, wenn diese der Kundschaft anhand gesonderter Formulare zur Unterschrift vorgelegt werden. Unzulässig seien auch vorformulierte "Vereinbarungen" zum Verzicht auf berechtigte Erstattungsansprüche. Das Urteil ist bereits das dritte, das der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Sparda-Bank erwirkt hat.

Verwahrentgelte für Giro- und Tagesgeldkonten rechtswidrig

Die Sparda-Bank hatte im August 2021 von Kundinnen und Kunden die Zustimmung zur Erhebung von Verwahrentgelten auf Giro- und Tagesgeldkonten und einen Verzicht auf Erstattung von zu Unrecht einbehaltener Gebühren gefordert. Die dagegen erhobene Verbraucherschutzklage des vzbv war erfolgreich. Das LG hat entschieden, dass Verwahrentgelte für Giro- und Tagesgeldkonten rechtswidrig sind. Die Bankkunden würden durch die Verwahrentgelte unangemessen benachteiligt. Die Verwahrung von Geld auf Tages- und Girokonten unterliege dem Darlehensrecht. Nach dem gesetzlichen Leitbild sei allein die Bank als Darlehensnehmerin verpflichtet, den Zins zu zahlen. Dieser könne zwar auf null sinken, aber nie ins Minus rutschen. Bei Girokonten sei die Geldverwahrung außerdem nur eine notwendige Nebenleistung im Rahmen des Girovertrags. Dafür stehe der Bank kein gesondertes Entgelt zu.

Geforderte Verzichtserklärungen auf berechtigte Ansprüche sind unwirksam

Auch das Verlangen der Sparda-Bank hinsichtlich der Verzichtserklärung auf berechtigte Ansprüche sei rechtswidrig. Die vorformulierte Erklärung, dass Kunden auf sämtliche Ansprüche verzichten sollten, die ihnen "infolge des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2021 zustehen" (BeckRS 2021, 10682) - auch auf die Erstattung von zu Unrecht einbehaltener Gebühren - sei wegen unzureichender Transparenz unwirksam. Weder aus dem Formular noch aus dem Anschreiben sei ersichtlich, worauf sich die genannte Rechtsprechung des BGH genau beziehe. Nicht erkennbar sei auch, auf welche konkreten Ansprüche die Kunden verzichten sollten und welchen Umfang der Verzicht einnehme. Für einen durchschnittlichen Kunden sei es nicht ohne weiteres möglich, alle Vertragsunterlagen vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf mögliche Mängel hin zu untersuchen und eine Gesamtrechnung zu erstellen.

Drei laufende vzbv-Verfahren gegen Sparda-Bank Berlin

Der Rechtsstreit ist eines von drei laufenden Verfahren, die der vzbv seit 2021 gegen die Sparda-Bank Berlin eingeleitet hat. Bereits Ende 2021 hatte das LG Berlin entschieden, dass Klauseln im Preisverzeichnis der Bank über die Erhebung von Verwahrentgelten bei Giro und Tagesgeldkonten unzulässig sind. In einem weiteren Verfahren untersagte das Gericht der Bank per einstweiliger Verfügung eine irreführende Aussage, mit der sie ihre Kunden unter anderem zum Verzicht auf Erstattungsansprüche aufgefordert hatte. In beiden Verfahren läuft derzeit noch eine Berufung der Sparda-Bank beim Kammergericht. Auch gegen das aktuelle Urteil hat das Kreditinstitut Berufung zum Kammergericht eingelegt.

LG Berlin, Urteil vom 09.03.2023 - 52 O 103/22

Redaktion beck-aktuell, 1. Juni 2023.