Verdacht: Grundstückserwerb mit gewaschenem Geld
Zunächst hatte die Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Eigentümer (im Folgenden: Einziehungsbeteiligter) und eine Vielzahl weiterer Beschuldigter aus seinem familiären Umfeld mehrere Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche geführt. Es bestand der Verdacht, dass der Einziehungsbeteiligte und die weiteren Beschuldigten aus dem Umfeld einer mehr als 150 Personen umfassenden Großfamilie seit 2008 aus Geldwäsche stammende Gelder in Kenntnis deren illegaler Herkunft und in Umsetzung eines zuvor gefassten Tatplanes in über 80 Fällen in den Erwerb verschiedener in Berlin gelegener Immobilien und/oder Rechte aus diesen Immobilien investiert und dadurch die Herkunft der inkriminierten Gelder verschleiert haben sollen. Zu diesen Immobilien sollen auch die zwei hier verfahrensgegenständlichen Grundstücke gehören, die der Einziehungsbeteiligte 2012 erworben hatte.
Grundstückseinziehung trotz Einstellung des Ermittlungsverfahrens
Am 27.06.2018 waren die Grundstücke vom Amtsgericht Tiergarten zunächst beschlagnahmt worden. Im Dezember 2019 hat die Staatsanwaltschaft Berlin das genannte Ermittlungsverfahren dann eingestellt, weil sich nach Abschluss der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft eine konkrete rechtswidrige Vortat nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit eingrenzen ließ. Daraufhin hat das Landgericht Berlin auf Antrag der Staatsanwaltschaft nun im sogenannten selbständigen Einziehungsverfahren (selbständig, da es aus den genannten Gründen nicht zu einem Verfahren wegen Geldwäsche kommen wird) die Einziehung der Grundstücke angeordnet. Gemäß § 76a Abs. 4 StGB soll ein aus einer rechtswidrigen Tat herrührender Gegenstand, der in einem Verfahren wegen Geldwäsche sichergestellt worden ist, auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann.
LG: Voraussetzungen für Einziehung liegen vor
Nach Ansicht des LG Berlin genügt es hierfür, dass der in einem – mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellten – Ermittlungsverfahren wegen einer Katalogtat sichergestellte Gegenstand aus irgendeiner rechtswidrigen Tat herrührt, die nicht länger als 30 Jahre zurückliegt. Die Kammer ist im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind. Dabei hat sie sich vorliegend insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstands und den rechtmäßigen Einkünften des Einziehungsbeteiligten gestützt. Basierend auf Kontoauszügen, Steuerbescheiden, Darlehensvereinbarungen und anderen Schriftstücken ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die zum Erwerb der benannten Immobilien verwendeten finanziellen Mittel aus irgendeiner bzw. mehreren nicht näher konkretisierbaren rechtswidrigen Tat(en) herrührten.
Herkunft des Geldes für Immobilienerwerb nicht erklärbar
Der zum Zeitpunkt des Erwerbs 19 Jahre alte Einziehungsbeteiligte habe zum Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilien über keinerlei nennenswerte rechtmäßige Einkünfte verfügt. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen aus dem Einziehungsverfahren vorausgehenden Strafverfahren vielmehr davon überzeugt, dass die finanziellen Mittel für den Erwerb der genannten Immobilien zu einem überwiegenden Teil aus von Mitgliedern der Familie des Einziehungsbeteiligten verübten Straftaten herrühren. Dabei haben die Richter unter anderem auch die hohe Anzahl der gegen Angehörige der Familie des Einziehungsbeteiligten geführten Ermittlungsverfahren in den Blick genommen und Erkenntnisse aus diesen ausgewertet.
Ermittlungsverfahren gegen Familienangehörige mitberücksichtigt
Auch die Einbindung von Strohmännern, die gewählten rechtlichen Konstrukte sowie die weiteren Umstände des Immobilienerwerbs sprächen für eine bewusste Verschleierung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Berechtigungen, so die Kammer in ihrem Beschluss.