Das LG Berlin II hat der Schauspielerin Sarah Maria Sander im Rechtsstreit mit einer Filmproduktionsgesellschaft rund um ihre Äußerungen zum Israel-Palästina-Konflikt Recht gegeben. Die Kammer wies den Antrag der Produktionsfirma auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück (Urteil vom 24.02.2026 – 27 O 42/26).
Hintergrund des Streits ist, dass Sander ihre ursprünglich zugesagte Hauptrolle in einem Filmprojekt verloren hatte. Die 30-Jährige, die neben der Schauspielerei auch als Journalistin arbeitet und dabei viel über Israel berichtet, hatte sich zuvor öffentlich zur Kritik vieler Kolleginnen und Kollegen an Israel geäußert. Im August 2025 hatte sie in einem YouTube-Video auf den offenen Brief von 200 Filmschaffenden reagiert, die einen Waffenlieferungsstopp an Israel gefordert hatten. Darin warf Sander ihrer Branche Heuchelei vor, "weil es gerade im Trend ist, gegen Israel zu sein".
Produktionsfirma nahm Sander Hauptrolle weg
Dies hatte zunächst keine Auswirkungen auf das Film-Projekt, das im August noch vertraglich fixiert wurde. Doch Monate danach gab es mehrere Gespräche zwischen Sander, die das Drehbuch für den Film selbst mitgeschrieben hatte, ihrem Co-Autoren und der Produktionsfirma. Dabei gab man ihr zu verstehen, dass man aufgrund ihrer Äußerungen nicht mehr mit ihr zusammenarbeiten wolle. So seien schon mehrere Cast-Mitglieder ihretwegen abgesprungen und Agenturen wollten nicht mehr an einem Projekt unter ihrer Mitwirkung beteiligt sein.
Sander wollte dem nicht zustimmen und berief sich darauf, ihr sei die Hauptrolle vertraglich zugesagt worden. Das Filmstudio jedoch besetzte die Rolle anderweitig und der Dreh begann ohne sie. Ein Angebot über einen Aufhebungsvertrag, der ihr das volle zugesagte Honorar garantiert hätte, nahm die Schauspielerin nicht an, sondern erklärte ihrerseits die Kündigung des Drehbuch-Vertrags, den sie mit dem Studio abgeschlossen hatte.
Kritik bei Förderfonds und in der Bild
Danach ging sie in die Gegenoffensive und schrieb einen Filmförderfonds an, der das Projekt mitfinanzieren sollte, und erklärte, die Förderung sei infolge ihrer Kündigung des Drehbuchvertrages unzulässig.
In der Folge mahnte die Produktionsfirma Sander wegen ihrer Äußerung gegenüber dem Fonds ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Hintergrund war, dass Sander im Drehbuchvertrag eine Verschwiegenheitsklausel unterschrieben hatte, in der es hieß: "Die Autoren verpflichten sich, über alle im Zusammenhang mit der Produktion bekannt gewordenen internen Informationen, Abläufe, Geschäftszahlen und vertraulichen Details strengstes Stillschweigen zu bewahren."
Sander ging auch selbst juristisch vor und erwirkte eine einstweilige Verfügung des LG Berlin II, die es dem Studio untersagte, Teile des Drehbuchs weiter zu verfilmen. Das Gericht ging jedoch davon aus, dass der Drehbuchvertrag nicht wirksam gekündigt worden sei, da es hierzu der Mitwirkung ihres Co-Autoren bedurft hätte.
Zwischenzeitlich griff die Bild-Zeitung die Geschehnisse auf und berichtete darüber, dass Sander nach ihren Israel-Statements ihre Rolle verloren hatte. In einem Interview mit der Bild wiederholte Sander dann ihre Kritik am Filmstudio. Die Film-Firma mahnte sie daraufhin erneut ab und forderte sie nochmals auf, ihre Kritik für sich zu behalten. Schließlich versuchte sie, vor dem LG Berlin II eine einstweilige Verfügung gegen Sander zu erwirken.
LG: "Catchall-Klausel" unzulässig
Das Gericht hielt die Verschwiegenheitsklausel im Drehbuchvertrag jedoch für unzulässig. Dabei handele es sich um eine sogenannte "Catchall-Klausel", die eine unangemessene Benachteiligung darstelle, so das LG. Sie habe der Schauspielerin und Mitautorin eine "zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Pflicht zur Verschwiegenheit" auferlegt. Deshalb sei die Regelung sowohl nach § 307 Abs. 1 BGB als auch nach § 138 BGB unwirksam. Der Produktionsgesellschaft habe für eine derart weitgehende Verschwiegenheitspflicht kein berechtigtes Interesse zugestanden. Auch ein Anspruch aus dem Geschäftsgeheimnisgesetz sah man nicht begründet. Die Klausel könne schon deshalb kein Geschäftsgeheimnis begründen, weil es an angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen gefehlt habe. Der bloße Geheimhaltungswille reiche dafür nicht aus.
Das Gericht setzte sich zudem intensiv mit einem etwaigen Verstoß Sanders gegen ihre Rücksichtnahmepflicht gegenüber ihrer Vertragspartnerin aus § 241 Abs. 2 BGB auseinander. Im Rahmen der Interessenabwägung wertete es die Äußerungen Sanders gegenüber dem Förderfonds als schützenswerte Meinungsäußerungen. Sie habe damit ihre Rechtsauffassung zur Wirksamkeit der Vertragskündigung wiedergegeben. Diese Bewertung sei jedenfalls nicht offensichtlich unzutreffend gewesen und daher äußerungsrechtlich hinzunehmen. Dass das Gericht im parallelen Verfahren von einer fehlenden Wirksamkeit der Kündigung ausgegangen sei, ändere daran nichts. Anders als in Arbeitsverhältnissen bestehe bei projektbezogenen Kooperationen auch kein umfassendes Gebot, interne Konflikte zunächst auch rein intern zu klären, stellte das LG klar.
Auch die Interviewäußerungen ordnete das Gericht überwiegend als wahre Tatsachenbehauptungen oder zulässige Wertungen ein. Die Kammer hob hervor, dass im Gesamtkontext keine herabsetzenden oder formalen Beleidigungen erkennbar gewesen seien. Soweit sich Sander auf den Inhalt einer E-Mail der Produktionsseite bezogen habe, habe sie den Anforderungen an die Zitattreue genügt. Geringfügige Abweichungen seien im Rahmen eines mündlichen Interviews unschädlich.


