Andreas Costard ist seit Beginn des "Block-Prozesses" um die mutmaßlich von der Firmen-Erbin Christina Block in Auftrag gegebene Entführung ihrer Kinder eine Figur des öffentlichen Interesses geworden. Der oft als "Familienanwalt" der Blocks betitelte Jurist soll tief in die Familie hinter der bekannten Steakhaus-Kette und deren Geschäfte eingebunden sein - und womöglich auch in die Kindesentführung. Aus diesem Grund ist auch er im Verfahren angeklagt.
Nun hat Costard eine andere gerichtliche Auseinandersetzung vorerst gewonnen: Die 27. Zivilkammer des LG Berlin II untersagte der Wochenzeitung Die Zeit eine Passage ihres Berichts über Costard, der darin bereits in der Überschrift als "Strippenzieher" dargestellt wurde. Der Beitrag ist nach wie vor abrufbar, die Zeitung musste jedoch eine Passage korrigieren, in der sie berichtet hatte, dass Costard nach dem Tod des Patriarchen Eugen Block "weitreichende Kontrolle über das Familienvermögen" erhalten und über entscheidende Stimmrechte des Unternehmens und Millionenwerte wachen würde (Urteil vom 20.01.2026 – 27 O 422/25 eV).
Auch das zwischen den Zeilen Geschriebene ist wichtig
Costard hatte sich im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zur Wehr gesetzt und dabei die ihm zugeschriebenen Befugnisse als Testamentsvollstrecker sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen bestritten. Seiner Ansicht nach handelte es sich dabei um eine unzulässige Verdachtsberichterstattung.
Die Kammer stimmte ihm darin nun zu und billigte dem Juristen einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 8 EMRK zu. Die angegriffenen Äußerungen griffen – in der gebotenen Gesamtschau mit den übrigen Textpassagen – erheblich in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht Costards ein und seien geeignet, dessen Ehre sowie sein soziales und berufliches Ansehen zu beeinträchtigen.
Dabei ging es nicht nur um das, was explizit gesagt, sondern auch das, was zwischen den Zeilen des Artikels in den Augen des Gerichts suggeriert worden war. So erwecke der Beitrag den Eindruck, die Ernennung Costards zum Testamentsvollstrecker stehe in Zusammenhang mit seiner mutmaßlichen Beteiligung an der Entführung der Block-Kinder. Während seine Ernennung und die damit verbundenen mutmaßlichen Befugnisse im Familien-Imperium der Blocks für sich genommen zwar "persönlichkeitsrechtsneutral" seien, erwachse aus dem Kontext doch ein Gesamtbild das potenziell rufschädigend sei.
Zeit konnte Behauptungen nicht hinreichend belegen
Die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungs- bzw. Pressefreiheit fiel in den Augen des Berliner Gerichts zulasten der Zeit aus. Maßgeblich stellte die Kammer darauf ab, dass es sich um eine Verdachtsberichterstattung handele, für die es hier an einem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen gefehlt habe. Denn weder die herangezogene Satzung der betroffenen Gesellschaft noch eine eidesstattliche Versicherung der Autorin des Artikels – gestützt auf anonyme Quellen – belegten die behaupteten Befugnisse Costards als Testamentsvollstrecker oder eine daraus abgeleitete Tatmotivation für die ihm vorgeworfene Entführung.
Dass Costard als Antragsteller nur einzelne, für sich genommen möglicherweise neutrale Aussagen angegriffen und sich damit bewusst auf ein "Weniger" beschränkt habe, stand dem Unterlassungsanspruch nach Ansicht des LG auch prozessual nicht entgegen. Entscheidend sei, dass die beanstandeten Äußerungen im Zusammenspiel mit dem übrigen – im Antrag in Bezug genommenen – Kontext persönlichkeitsrechtsverletzend wirkten. Einen weitergehenden Antrag hielt die Kammer nicht für erforderlich.
Die Wiederholungsgefahr bejahte das Gericht mangels strafbewehrter Unterlassungserklärung; auch sei die Sache eilbedürftig, wofür nicht zuletzt das zügige Vorgehen Costards spreche.


