Das LG Berlin II hat WhatsApp untersagt, personenbezogene Daten von Nutzerinnen und Nutzern in Deutschland sowie von anderen Personen zu nutzen oder an den Schwesterkonzern Facebook weiterzugeben, die man zuvor durch eine unzulässige Nutzungsvereinbarung erhalten hatte (Urteil vom 23.02.2026 – 52 O 22/17). Das Verfahren geht auf eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) zurück.
Außerdem darf WhatsApp nach dem Richterspruch einige Bestimmungen seiner früheren Datenschutzrichtlinie nicht mehr in Verträge mit in Deutschland wohnenden Verbraucherinnen und Verbrauchern einbeziehen und sich bei der Vertragsabwicklung nicht mehr darauf berufen.
Den Antrag des vzbv, WhatsApp zu verpflichten, die Löschung bereits übermittelter Daten bei Facebook zu veranlassen, wies das Gericht indes ab.
Zugriff auf sämtliche Kontakte gefordert
WhatsApp hatte, nachdem es 2014 vom Facebook-Konzern übernommen worden war, im August 2016 auf seiner Website und per Push-Nachricht über aktualisierte Nutzungsbedingungen informiert und die Nutzerinnen und Nutzer um Zustimmung gebeten. Die Änderungen sahen vor, dass WhatsApp und Facebook standardmäßig auf alle im Adressbuch gespeicherten Telefonnummern zugreifen können sollten, einschließlich der Kontakte Dritter, die die Apps selbst gar nicht nutzten. Gleichzeitig sollte man bestätigen, zur Weitergabe dieser fremden Telefonnummern befugt zu sein.
Im September 2016 hatte der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit es Facebook untersagt, Daten deutscher WhatsApp-Nutzer zu erheben und zu speichern. WhatsApp hatte dagegen argumentiert, es seien gar keine personenbezogenen Daten an Facebook übermittelt worden.
Der weitere Streit um den Inhalt der damaligen Nutzungsbedingungen galt im Verfahren bereits als erledigt, nachdem WhatsApp hierzu Unterlassungserklärungen abgegeben hatte.


