"Nur gesetzlich Versicherte": Doctolib-Terminfilter ist irreführend

Die Online-Terminplattform Doctolib darf Kassenpatienten keine Arzttermine anzeigen, die tatsächlich nur für Privatpatienten oder Selbstzahler bestimmt sind. Das LG Berlin II sieht in der entsprechenden Filtergestaltung eine irreführende geschäftliche Handlung.

Nach Auffassung der Berliner Richterinnen und Richter täuscht Doctolib gesetzlich Versicherte über die tatsächliche Verfügbarkeit kassenärztlich abrechenbarer Termine. Die Kammer untersagte dem Buchungsportal, bei aktivierter Filtereinstellung "nur gesetzlich Versicherte" weiterhin Termine anzuzeigen, die ausschließlich privat oder auf Selbstzahlerbasis buchbar seien. Zudem verurteilte sie das Unternehmen zur Erstattung der Abmahnkosten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Urteil vom 18.11.2025 – 52 O 149/25).

Doctolib vermittelt Arzttermine über eine Onlineplattform. Nutzer können dabei ihre Versicherungsart auswählen, unter anderem über den Filter "Gesetzlich – nur Termine mit gesetzlicher Versicherung anzeigen".

Trotz aktivierter Filtereinstellung wurden auch Termine angezeigt, die von den jeweiligen Ärzten ausschließlich für Privatpatienten oder Selbstzahler vorgesehen waren. Hinweise auf die fehlende Abrechenbarkeit über die gesetzliche Krankenversicherung erfolgten teilweise erst im weiteren Buchungsprozess oder unmittelbar vor Abschluss der Terminbuchung per Pop-up-Fenster.

Nach erfolgloser Abmahnung nahm der Verbraucherzentrale Bundesverband Doctolib deswegen auf Unterlassung in Anspruch.

Fehlleitende Erwartung gesetzlich Versicherter

Nach Ansicht des LG Berlin II weckt die Filtereinstellung berechtigterweise die Erwartung, ausschließlich Termine angezeigt zu bekommen, die tatsächlich über die gesetzliche Krankenversicherung abrechenbar sind. Die Anzeige von Privat- oder Selbstzahlerterminen widerspreche dieser Erwartung. Hinweise auf die Kostenpflicht im späteren Buchungsverlauf seien nicht geeignet, die Irreführung auszuräumen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Nutzer bereits durch die Vorauswahl in seiner Entscheidung beeinflusst worden.

Maßgeblich sei dabei der Zeitpunkt der ersten Auswahlentscheidung. Für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung komme es darauf an, welchen Eindruck die Plattformgestaltung beim durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Nutzer im Moment der Terminübersicht erwecke.

Unlautere geschäftliche Handlung

Die Kammer qualifizierte das Vorgehen als irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 (Fall 2) Nr. 1 UWG. Entscheidend sei nicht die technische Ausgestaltung der Plattform, sondern die objektive Eignung der Suchergebnisse, bei gesetzlich Versicherten eine Fehlvorstellung über die Kostenpflicht der angebotenen Termine hervorzurufen. Doctolib müsse seine Plattform so gestalten, dass die Filtereinstellung der gewählten Versicherungsart tatsächlich entspricht.

LG Berlin II, Urteil vom 18.11.2025 - 52 O 149/25

Redaktion beck-aktuell, ns, 15. Januar 2026.

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