Sieg für Synchronsprecher von Bruce Willis: Schadensersatz für geklonte KI-Stimme
© Uwe Geisler/Geisler-Fotopress

Der wohl bekannteste Sprecher Deutschlands, Manfred Lehmann, hat vor dem LG Berlin II einen Sieg errungen. Ein YouTuber hatte per KI ein Voiceover generiert, das seiner Stimme zum Verwechseln ähnlich war – und muss nun den Lizenzschaden in voller Höhe ersetzen.

Das Recht an der eigenen Stimme schützt Sprecherinnen und Sprecher auch vor dem Einsatz KI-generierter Stimmklone. Das LG Berlin II entschied, dass Manfred Lehmann – der unter anderem als Stimme von Bruce Willis, Gérard Depardieu und Kurt Russell bekannt ist – von einem YouTuber eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 4.000 Euro verlangen durfte (Urteil vom 20.08.2025 – 2 O 202/24).

Ob als Butch Coolidge in Pulp Fiction, John McClane in Stirb Langsam oder Mr. Nobody in Fast & Furious – die Stimme Manfred Lehmanns dürfte mehreren Generationen von Filmfans hinlänglich bekannt sein. Nicht umsonst ist der Berliner Schauspieler und Sprecher längst auch für Werbungen gefragt, in denen es besonders markant werden soll.

Zuletzt war er auch in zwei YouTube-Videos zu hören, in denen ein vermeintlicher Satire-Kanal die Arbeit der Bundesregierung monierte. Er selbst wusste davon allerdings nichts. Der Ersteller hatte sich über ein KI-Tool eine voreingestellte Sprecherstimme "mit heldenhaftem Klang" generieren lassen, die allerdings auch in den Kommentaren des Videos mehrfach als die Stimme Lehmanns erkannt worden war. Dieser sah dadurch sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt und klagte nun vor dem LG Berlin II auf den Ersatz seiner üblichen Lizenzgebühr.

KI-Nachahmung ist ein Eingriff

Das Gericht sah in dem KI-Stimmklon ebenfalls einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, in seiner Ausprägung als "Recht an der eigenen Stimme". Natürlich handele es sich nicht um "die" Stimme des Sprechers, der Eingriff sei hier aber genau so zu beurteilen, als habe der Videoersteller einen Stimmenimitator benutzt. Das angesprochene Publikum gehe davon aus, dass Lehmann das Voiceover hier "als Synchronstimme von Bruce Willis" eingesprochen habe, was auch die Kommentare bestätigen würden. Dabei müsse nicht allen Betrachtern bekannt sein, dass gerade die deutsche Stimme von Bruce Willis spreche, es reiche eine gezielt herbeigeführte Ähnlichkeit. Daraus folge eine "Zuordnungsverwirrung": Betrachterinnen und Betrachter könnten davon ausgehen, dass der Sprecher der Verwendung seiner Stimme zugestimmt habe.

Dass das Video satirisch gewesen sein soll, half dem YouTuber nicht. Es habe sich über die vermeintliche Inkompetenz der damaligen Regierung lustig gemacht, und nicht über Lehmann (oder seine Stimme) selbst. Die Kammer ging daher davon aus, dass die Bekanntheit der Stimme genutzt wurde, um das Video attraktiver zu machen und möglichst viele Views zu generieren. Hinzu trete, dass am Ende des Videos auch der Web-Shop des Erstellers beworben wurde, was wiederum eher für geschäftliche als satirische Intentionen spreche.

Aus diesen Gründen sei die Stimmennutzung auch nicht von der Meinungs- oder Kunstfreiheit gedeckt. Die grundrechtliche Abwägung falle nicht zugunsten des YouTubers aus: Er habe sich auch ohne den Stimmklon mit der Politik der Bundesregierung auseinandersetzen und seine gewerblichen Interessen damit verfolgen können. Außerdem könnte das Video den Eindruck erwecken, Lehmann selbst identifiziere sich mit dem wohl eher rechts orientierten Creator, der in seinem Web-Shop etwa Shirts mit der Aufschrift "woke zero" verkaufe. Auch die fehlende Kennzeichnung des KI-Einsatzes wurde zulasten des YouTubers berücksichtigt. Ein zeitgeschichtliches Ereignis, Satire oder Kunst erkannte die Kammer hier nicht, sodass auch die Ausnahmen des § 23 KUG hier nicht (analog) greifen würde. In jedem Falle würden die Interessen des Klägers an der eigenen Stimme die gewerblichen Interessen des YouTubers überwiegen.

Fiktive Lizenzgebühr ist ersatzfähig

Das Gericht sprach Lehmann auch den beantragten Schadensersatz in Höhe von 4.000 Euro zu. Sprecherstimmen komme per se ein vermögensrechtlicher Wert zu, an dem sich der Videoersteller hier auch habe festhalten lassen müssen. Er habe sich einen kommerziellen Vorteil verschafft, der sich nach einer angemessenen Lizenzgebühr bemesse.

Ein langjähriger Agent habe dem Gericht erklärt, Lehmann sei die bestgebuchte Werbestimme Deutschlands, seine Mindesthonorare fingen daher bei 1.800 Euro an – und das schon bei (zeitlich) begrenzten Lizenzen. Mit 190.000 Abonnenten sei der Kanal des Beklagten "nicht klein" und eine zeitliche Befristung sei nicht ersichtlich. Die Kammer habe daher keine Einwände gegen eine leicht erhöhte Lizenzgebühr von 2.000 Euro pro Video.

LG Berlin II, Urteil vom 20.08.2025 - 2 O 202/24

Redaktion beck-aktuell, tbh, 28. August 2025.

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