Auch vertrauliche Ermittlungsinhalte können Teil einer sonst zulässigen Verdachtsberichterstattung sein. Das LG Berlin II billigte einen Online-Artikel der Bild-Zeitung, der noch vor der öffentlichen Verhandlung aus dem Vernehmungsprotokoll von David Barkay zitierte. Der israelische Cybersicherheits-Unternehmer steht unter Verdacht, die Kinder der bekannten Hamburger Steakhaus-Erbin Christina Block in der Silvesternacht 2023/24 – mutmaßlich auf ihren Geheiß - entführt zu haben (Urteil vom 18.12.2025 – 27 O 393/25 eV).
"Kidnapper-Chef [Barkay] sagt aus. Frau Block bezahlte mich bar für die Entführung" – zunächst unter dieser Schlagzeile berichtete die Bild am Abend des 24.11. über eine neue Entwicklung im Prozess gegen Christina Block. Mit der Vernehmung soll ein "dramatischer Wendepunkt" in das Verfahren gekommen sein, heißt es im Artikel, da der israelische Ex-CEO der Sicherheitsfirma Cyber Cupula derjenige sein soll, der die Kinder Christina Blocks in ihrem Auftrag entführt habe. Später wurde der Titel geändert: Erst hieß es stattdessen "Ein Teddy sollte dabei helfen, die Kinder zu entführen" und schließlich "Entführer saßen mit Frau Block im Konferenzraum und trugen Skimasken".
Der Artikel behandelte Details über die staatsanwaltliche Vernehmung Barkays, das gut 300-seitige Protokoll habe Bild exklusiv vorgelegen. Dabei wurde auch über Details des Protokolls berichtet, die bisher noch nicht Teil der Zeugenvernehmung gewesen waren. Drei Tage später forderte Christina Block die Redaktion durch ihren Rechtsanwalt zur Unterlassung auf, die Bild reagierte jedoch nicht. Es folgte die Unterlassungsklage vor dem LG Berlin II, das in dem Artikel nun aber eine zulässige Verdachtsberichterstattung sah. Dass es in dem Verfahren um den fraglichen Artikel der Bild ging, lässt sich den anonymisierten Urteilsgründen, die beck-aktuell vorliegen, zwar nicht explizit entnehmen. Aufgrund der dort geschilderten zeitlichen Umstände ist jedoch klar, dass es sich um den Bild-Artikel handelt.
Regeln zur Verdachtsberichterstattung eingehalten
Dieser knüpfe hinreichend an Beweistatsachen an, um als Verdachtsberichterstattung durchzugehen, entschied die 27. Zivilkammer des LG Berlin II. So sei Block zwar bislang nicht verurteilt worden, jedoch reiche es aus, dass die Hauptverhandlung im Fall eröffnet und seit geraumer Zeit öffentlich verhandelt worden sei. Denn eine Eröffnung finde nach § 203 StPO nur statt, wenn die Ermittlungsergebnisse eine Verurteilung bereits wahrscheinlich erscheinen ließen.
Ob nun für jede einzelne von Barkays Aussagen im Protokoll hinreichende Beweistatsachen bestünden, sei nicht von Belang. Entscheidend für die Abwägung mit Blocks Persönlichkeitsrechten sei nur, dass sie durch den mutmaßlichen Auftrag überhaupt mit der Entführung in Verbindung gebracht werde. Diese Abwägung falle hier zugunsten der Meinungs- und Pressefreiheit aus.
Boulevard, aber nicht vorverurteilend
Überdies sei der Artikel auch nicht vorverurteilend gewesen. Davon sei noch nicht Rede, wenn die Presse neben neuen Tatsachen und Umständen auch eine Meinung darüber äußere, dass eine Verurteilung anhand dessen wahrscheinlich sei. Die Medien seien insgesamt auch bei Verdachtsberichterstattungen nicht verpflichtet, das Geschehen ergebnisoffen darzustellen.
Der Artikel sei zwar im "typischen Stil einer Boulvevardberichterstattung" gefasst, lege aber nicht nahe, dass Block bereits der Tat überführt sei. Im Gegenteil spreche der Artikel (in seiner aktuellen Version) nur von einem "entscheidenden Tag" für Frau Block, die "bislang darauf beharrte, Barkay habe die Entführung eigenmächtig durchgeführt". Zudem habe sie selbst die Bedeutung von Barkays Aussagen für sie gar nicht in Abrede gestellt.
Insgesamt vermittle der Artikel damit das Bild von belastenden Vernehmungsinnhalten, die indes sogar mit Großbuchstaben ("SEINE") ausdrücklich Barkay zugeordnet waren. Es gehe damit erkennbar um seine Sicht auf den Geschehensverlauf, nicht etwa um endgültig verurteilungsfähige Tatsachen, so die Kammer.
Vertraulichkeit sperrt Pressefreiheit nicht
Nun ist es auch Medien grundsätzlich nicht erlaubt, aus Inhalte aus Ermittlungsakten wiederzugeben, bevor diese öffentlich geworden sind, § 353d Nr. 3 StGB stellt dies gar unter Strafe. Doch die Tatsache, dass der Artikel vertrauliche, bisher nicht öffentlich verhandelte Inhalte offengelegt habe, die den Fortgang des Verfahrens beeinflussen könnten, ändere nichts an der presserechtlichen Bewertung, konstatierte das Gericht. Die Strafnorm sei nämlich schon verwirklicht, wenn die Schutzgüter – namentlich die Persönlichkeitsrechte und die Unschuldsvermutung zugunsten von Betroffenen – lediglich abstrakt gefährdet seien. Für die äußerungsrechtliche Frage komme es hingegen darauf an, ob die Rechte der Betroffenen – hier Christina Block – auch konkret beeinträchtigt seien. Eine Beeinflussung des Verfahrens sei hier zwar möglich, aber hinzunehmen, da Hauptverhandlungen grundsätzlich öffentlich und damit nicht einem einflussfreien "Vakuum" stattfänden.
Eine Beeinflussung des Verfahrens allein durch die Veröffentlichung lasse sich nicht feststellen, so das LG. Hierzu habe Block auch nichts Hinreichendes vorgetragen. Hinzu komme die starke mediale Begleitung, die dem Verfahren seit Anfang an zuteilwerde.
Daran entschied sich schließlich auch die pressrechtliche Abwägung: Die Bild habe ein besonders hohes Berichterstattungsinteresse an der Causa Block, unter anderem aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs, der besonderen Umstände der Entführung, der (mutmaßlichen) Anzahl der Beteiligten und den internationalen Bezügen. Außerdem stelle das Verfahren grundsätzliche Fragen zu Ehe, Familie, elterlicher Verantwortung und Selbstjustiz.


