Um ihrer Rolle als "Wachhund" der Demokratie gerecht zu werden, dürfen Medien auch Äußerungen von Politikern wiedergeben, ohne die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung einhalten zu müssen. Die Presse müsse in der Lage sein, "das politische Geschehen ungefiltert und vollständig abzubilden", so das LG Berlin II (Urteil vom 18.11.2025 – 27 O 263/25 eV).
Im Oktober 2025 veröffentlichte das Handelsblatt einen Artikel mit der Überschrift: "Spionage im Auftrag des Kremls? SPD-Innenminister schlägt Alarm". Darin mutmaßten drei Politiker – darunter der Innenminister Thüringens, Georg Maier – über Verbindungen der AfD nach Russland. Maier warf der AfD vor, die freiheitliche Demokratie abzulehnen und ein autoritäres System anzustreben. Sie behindere die parlamentarische Arbeit systematisch, missbrauche etwa das parlamentarische Fragerecht, wobei der Eindruck entstehe, sie arbeite lediglich eine "Auftragsliste des Kremls" ab. Insgesamt kämen die "landesverräterischen Aktivitäten" der Partei bei der Debatte um ein Verbotsverfahren zu wenig zur Geltung. Eine bevorstehende Russlandreise könne durchaus dazu führen, dass Informationen zum Kreml abflössen.
An dem Bericht nahmen eine AfD-Landtagsfraktion, ein AfD-Landesverband sowie einzelne Landtagsabgeordnete der AfD Anstoß. Sie rügten vor dem LG Berlin II eine Verletzung ihres (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechts und beriefen sich insbesondere auf den Verstoß gegen Grundsätze der Verdachtsberichterstattung. Die 27. Zivilkammer räumte jene durchaus ein, hielt die Grundsätze allerdings für unanwendbar.
Verdacht bleibt Verdacht – auch bei Wiedergaben
Die Kammer stellte klar, dass das Handelsblatt die "formalen Mindestanforderungen" an eine Verdachtsberichterstattung durchaus nicht erfüllt habe. Über Tatsachen mit ungeklärtem Wahrheitsgehalt dürfte nur bei einem Mindestbestand an Beweistatsachen berichtet werden. Das gelte grundsätzlich auch für Berichte über amtliche Maßnahmen oder Äußerungen. Diese Grundsätze der Verdachtsberichterstattung könnten auch nicht dadurch ausgehebelt werden, dass lediglich über Schlussfolgerungen oder vage Verdachtsmomente Dritter berichtet werde. Im Grundsatz hätten sie bei den Berichten über die Äußerungen der Politiker hier mithin Anwendung finden müssen.
In der Tat seien diese Grundsätze hier auch verletzt. Die Verdachtsmomente würden hier lediglich auf vagen, "nicht näher konkretisierte(n) Mutmaßungen" fußen. Zwar werde den Aussagen von Amtsträgern grundsätzlich ein gewisses Vertrauen entgegengebracht, in diesem Fall könnten die Aussagen dieses gesteigerte Vertrauen indes nicht rechtfertigen.
Politische Information sticht
Entgegen der Auffassung der Kläger sei das Handelsblatt hier allerdings gar nicht verpflichtet gewesen, die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung einzuhalten. Die Kammer schließe sich insoweit dem EGMR an, der in seiner Rechtsprechung die fundamentale Bedeutung der Meinungs- und Pressefreiheit für eine Demokratie hervorhebe. Die Medien seien daher gerade befugt, das politische Geschehen ungefiltert und vollständig abzubilden und zu bewerten. Insbesondere dürften sie daher im Wortlaut über die Äußerungen politischer Amtsträger berichten, ohne an die Schranken der Verdachtsberichterstattung gebunden zu sein. In bestimmten Gebieten seien die Medien insoweit jedenfalls privilegiert. So bei Berichten über parlamentarische Äußerungen sowie außerparlamentarische Äußerungen, mit denen sich Politiker mit politischen Gegnern auseinandersetzten. Verlautbarungen von Amtsträgern seien davon sowohl in der Rolle ihrer Ämter als auch außerhalb in der Rolle "als Politiker" erfasst, ebenso wie Wahlkampfäußerungen.
Die Form der Äußerung spiele dabei keine Rolle. Die Meinungs- und Pressefreiheit lasse wenig Raum für Einschränkungen, zumal sich politische Parteien und Politiker unausweichlich einer gewissen Kontrolle durch die Presse aussetzen würden. Die herausragende Rolle der Presse im politischen Diskurs untermalte die Kammer mit einem Brief von Thomas Jefferson aus dem Jahr 1789: "Und wenn ich entscheiden müsste, ob wir eine Regierung ohne Zeitungen oder Zeitungen ohne Regierung haben sollten, würde ich ohne zu zögern Letzteres vorziehen". Die Kammer betonte mehrmals, dass die Presse als "Wachhund der Demokratie" das Recht haben müsse, Informationen von allgemeinem Interesse mitzuteilen.
Wiedergabe zulässig
Nur weil sie die "formalen Voraussetzungen" der Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten habe, sei die Presse nicht gleichwohl zur Unterlassung verpflichtet. Sie dürfe nicht angehalten werden, vor der Wiedergabe von politischen Äußerungen die inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen.
Die AfD-Klägerparteien hätten die Aussagen somit in diesem Kontext hinzunehmen. Es könne offen bleiben, ob sie mangels einer namentlichen Nennung überhaupt äußerungsrechtlich betroffen seien. Sie könnten sich anderweitig gegen die Aussagen wehren. So könnten sie die Politiker entweder als Amtsträger wegen einer Verletzung des Sachlichkeits- und Neutralitätsgebots oder als Privatperson wegen unzulässiger Verdachtsbehauptung verklagen. Anders läge es nur, wenn diese Maßnahmen mangels Offenlegung der Quellen im Artikel fruchtlos bleiben würden.


