Wer als Journalist aus dem Exil berichtet, kann sich nicht auf niedrigere Sorgfaltsmaßstäbe berufen, nur weil er nicht vor Ort ist, entschied kürzlich das LG Berlin II im Fall eines vietnamesischen Medienschaffenden. Die publizistische Sorgfaltspflicht bei einer Verdachtsberichterstattung gelte für ihn wie für alle anderen auch (Urteil vom 13.01.2026 – 27 O 340/25).
Der Mann betrieb eines der reichweitenstärksten vietnamesischen Exilmedien mit monatlich mehreren Millionen Aufrufen und 300.000 Followern auf Facebook sowie 700.000 Abonnenten auf YouTube. Einige der insgesamt 10.000 Videos sowie Facebook-Reels waren nun Gegenstand einer Unterlassungsklage.
Der regimekritische Journalist hatte unter anderem über die finanziellen Schwierigkeiten von Vingroup - dem größten Privatkonzern Vietnams – berichtet und dabei auch Behauptungen über illegale bzw. unmenschliche Arbeitsbedingungen in den Raum gestellt. Der Konzern wehrte sich juristisch vor dem LG Berlin II, wo sich der Journalist zum Teil auf Gerüchte und das sogenannte Laienprivileg berief, das nicht-journalistische Meinungsäußerungen privilegiert. Das Gericht kassierte nun einige der Aussagen aufgrund fehlender Anknüpfungstatsachen, andere wiederum ließ es als zulässige Meinungsäußerungen gelten.
Wer sich als Journalist geriert…
Die 27. Zivilkammer des LG stellte voran, dass der Mann aus Vietnam überhaupt den Sorgfaltspflichten für Journalistinnen und Journalisten unterliege. Das betreffe hier vor allem die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung. Zu Unrecht habe er sich für einige eher spekulative Aussagen auf das sogenannte Laienprivileg berufen, wonach Privatpersonen im Gegensatz zu Berufsjournalisten geringere Sorgfaltspflichten einzuhalten hätten. Diese dürften Berichte aus Drittquellen guten Glaubens ohne nähere Prüfung aufgreifen. Doch wer sich, wie er, öffentlich als Journalist geriere, könne sich darauf nicht berufen.
Das Laienprivileg ließ das Gericht auch nicht entsprechend gelten, weil in seinem Heimatland erschwerte Bedingungen für eine freie und unabhängige Presseberichterstattung herrschten. Deshalb könne er sich bei seinen Äußerungen nicht einfach mit einer Quellenlage begnügen, "die lediglich auf ungeprüften Äußerungen Dritter, Halbwahrheiten, Gerüchten oder willkürlich 'aus der Luft Gegriffenen' Spekulationen beruht". Der Sorgfaltsmaßstab für eine Berichterstattung sei nicht an den journalistischen Aufklärungsmöglichkeiten vor Ort, "sondern an den Gefahren auszurichten, die sich für den Betroffenen und dessen grundrechtlich geschützte Interessen durch eine auf einer ungesicherten Quellenlage beruhende Berichterstattung zu verwirklichen drohen".
Der Journalist war damit angehalten, vor den getätigten Aussagen einen Mindestbestand an Beweistatsachen in der Hinterhand zu haben. Das gelang bei einigen Behauptungen durchaus, andere wiederum beruhten aus Sicht des Gerichts lediglich auf Gerüchten und waren deshalb unzulässig.
Von Ausreiseverbot und Arbeitsrechtsverstößen
So hatte er u. a. behauptet, der Vorsitzende des Konzerns – Chairman und Gründer Phạm Nhật Vượng, der auch als erster Milliardär Vietnams gilt – sei mit einem Ausreiseverbot belegt. Der Gegenbehauptung, Vượng sei durchaus im Jahr 2025 auf Auslandsgeschäftsreisen gewesen, hätte er dabei substantiiert entgegentreten müssen, so das LG. Lediglich eine Schlussfolgerung bzw. ein vages Verdachtsmoment würden nicht ausreichen, um die Äußerung zu untermauern.
Ähnliches gelte auch für die Behauptung, alle Mitarbeitenden des Konzerns – der auch einen Ableger in der deutschen Automobilbranche hat - seien zur Aufgabe ihrer Benzinfahrzeuge aufgefordert worden. Überdies, so hatte der Mann berichtet, dürften sie keine eigene Meinung äußern und seien Teil eines Parallelstaats, der sie "wie Sklaven" behandele. Auch dafür fehle es, so das LG, an hinreichenden Anknüpfungstatsachen. Der Konzern hatte entgegnet, dass die arbeitsrechtlichen Anforderungen eingehalten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerade nicht, wie behauptet, 25 Stunden am Stück arbeiten müssten. Verlässliche Quellen für die Behauptung gab der Journalist nicht an.
"Auf einem goldenen Thron zusammengebrochen"
Einige der angefochtenen Meinungsäußerungen ließ das LG hingegen gelten. So etwa die Äußerung, der Vorstandsvorsitzende sei aufgrund seiner täglichen Zinslast von 3,2 Millionen US-Dollar "gestresst bis zur Ohnmacht" und "auf einem goldenen Thron zusammengebrochen". Dabei sei dem Publikum klar, dass dies nicht im wörtlichen Sinn auf einen pathologischen Zustand des Unternehmers abstelle, sondern im bildlichen Sinne auf dessen finanzielle Situation, so die Kammer. Ob er tatsächlich darunter leide, sei im Rahmen der Meinungsäußerung unerheblich. Die unbestrittene Zinslast diene als ausreichende Tatsachengrundlage.
Dass der Automobilableger VinFast aufgrund eines Softwarefehlers sämtliche Fahrzeuge eines USA-Exports zurückrufen musste, lasse zudem die Meinungsäußerung zu, dass die Fahrzeuge "ohne sorgfältige Tests" exportiert worden seien, befand das LG. Zwar seien die notwendigen Tests für den Import ordnungsgemäß durchgeführt worden, wie das Unternehmen behauptete – dem stelle sich der Journalist indes gar nicht entgegen. Dass die – wenngleich notwendigen und insofern ausreichenden Tests – nicht sorgfältig gewesen seien, sei vor dem faktischen Hintergrund mindestens eine schlüssige Meinungsäußerung. Ob bei den Tests nun tatsächlich mangelnde Sorgfalt waltete, könne das Gericht aus Gründen der Meinungsfreiheit nicht überprüfen.


