Mit dieser Funktion können registrierte Facebook-Nutzer die auf ihren Endgeräten - also etwa auf dem Handy - verfügbaren Kontaktdaten auf einen Server hochladen. Die hochgeladenen Daten werden von Facebook vor allem dazu verwendet, um anderen bei der Suche nach Personen zu helfen oder für Freundschaftsvorschläge, die dem Nutzer gemacht werden. Der Nutzer kann diese Daten in seinem Benutzerkonto jederzeit wieder löschen.
Gegenstand der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) war die Funktionsweise, wie sie sich zum Zeitpunkt der Klage 2018 darstellte. Das Verfahren hatte sich so lange hingezogen, weil erst geklärt werden musste, wer bei Verstößen gegen die DS-GVO überhaupt zur Klage berechtigt ist.
Das LG Berlin II verlangt von der in Irland ansässigen Tochtergesellschaft des US-Konzerns Meta, es zu unterlassen, diese personenbezogenen Daten von den mobilen oder stationären Endgeräten der Nutzer auf eigene Server hochzuladen und gegebenenfalls zu verarbeiten. Bei Zuwiderhandlung droht laut Urteil ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Urteil vom 02.12.2025 - 15 O 569/18).
Verbraucher müssen nicht mit Datenerfassung ohne Registrierung rechnen
Das LG stößt sich daran, dass Daten von Menschen, die nicht bei Facebook registriert sind, auf Servern des Konzerns gespeichert wurden, ohne dass diese dem zugestimmt haben. Der Durchschnittsverbraucher rechne nicht damit, "dass seine Daten trotz fehlender Registrierung bei sozialen Netzwerken von diesen gezielt erfasst werden", heißt es in dem Urteil. Außerdem moniert die Kammer: Jemand, der Facebook selbst nicht nutze, profitiere nicht davon, dass seine Daten dort gespeichert seien. Auch könnten sogar Daten von Menschen, die sich gezielt von der Plattform fernhielten, an Facebook gelangen.
Für Facebook-Nutzer ändert sich erst einmal nichts. Denn das Gericht hat zwar die Praxis der Freunde-Finden-Funktion in der zum Zeitpunkt der Klage angewandten Art und Weise für rechtswidrig erklärt. Und es hat Facebook nun auch aufgefordert, dies zu unterlassen. Es hat den Konzern aber nicht verpflichtet, bereits hochgeladene Daten zu löschen.
Rechtswidrig ist es nach Auffassung des Gerichts auch, "personenbezogene Daten von registrierten Facebook-Nutzern aus eigenen oder fremden Quellen für Werbezwecke zu Nutzungsprofilen zusammenzustellen, ohne dass die betroffenen registrierten Facebook-Nutzer zuvor durch eine eindeutige, bestätigende Handlung darin eingewilligt haben".
Verbraucherzentrale: Kein "Datensauger" erlaubt
"Wenn Facebook-Mitglieder die Freunde-Finder-Funktion aktivieren, werden die Kontaktdaten vom Handy auf einen Server der Facebook-Konzernmutter Meta hochgeladen", sagt vzbv-Vorständin Ramona Pop. Das Gericht habe nun klargestellt, dass die Verarbeitung der Daten Unbeteiligter rechtswidrig sei. "Das Urteil zeigt: Soziale Medien dürfen nicht einfach den Datensauger anstellen", kommentiert Pop die Entscheidung.
In allen Punkten folgte die Kammer dem Dachverband der Verbraucherschützer allerdings nicht. Der hatte beantragt, Meta die Erstellung von Nutzungsprofilen von nicht registrierten Besuchern von Facebook-Seiten zu verbieten. Dass zu nicht registrierten Nutzern solche Profile zu Werbezwecken erstellt würden, habe Meta bestritten, heißt es in dem Urteil. Einen Gegenbeweis habe der Kläger, der sich in seinem Antrag ausdrücklich auf die Erstellung von Nutzungsprofilen und nicht auf das Setzen von Cookies gestützt habe, nicht geliefert.


