Google muss nach einem Urteil des LG Berlin seinen Nutzern bei der Kontoregistrierung offenlegen, welche seiner mehr als 70 Dienste ihre Daten verarbeiten. Die Zivilkammer gab damit einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (vzbv) statt. Die Verbraucherschützer hatten bemängelt, dass weder die "Express-Personalisierung" noch die alternative "manuelle Personalisierung" den Vorgaben der DS-GVO entsprachen.
Das Urteil gegen das Unternehmen Google Ireland Ltd. wurde bereits am 25. März 2025 gefällt (Az.: 15 O 472/22), aber erst am Freitag veröffentlicht. Es ist nicht rechtskräftig, weil der Internetkonzern Berufung eingelegt hat. Man sei mit
der Entscheidung nicht einverstanden, teilte Google mit.
Wofür verarbeitet Google Daten?
Die Verbraucherschützer argumentierten, dass Verbraucher bei der Registrierung wissen müssen, wofür Google ihre Daten verarbeitet. Nutzerinnen und Nutzer müssten über die Verarbeitung ihrer Daten frei entscheiden können.
Die Richter und Richterinnen am LG Berlin bestätigten diese Rechtsauffassung. In dem Urteil heißt es: "Vorliegend fehlt es an der Transparenz schon deshalb, da die Beklagte weder über die einzelnen Google-Dienste noch Google-Apps, Google-Websites oder Google-Partner aufklärt, für welche die Daten verwendet werden sollen." Die Reichweite der Einwilligung sei dem Nutzer bzw. der Nutzerin aus diesem Grund völlig unbekannt.
Google: Haben Kontoerstellung geändert
Google erklärte, das Urteil betreffe einen alten Kontoerstellungsprozess, der sich inzwischen geändert habe. "Was sich nicht geändert hat, ist unser Engagement, es unseren Nutzerinnen und Nutzern zu ermöglichen, Google zu ihren Bedingungen zu verwenden, mit klaren Wahl- und Kontroll-Optionen, die auf umfangreichen Untersuchungen, Tests und Leitlinien der europäischen Datenschutzbehörden basieren", hieß es.
In dem Verfahren hatte Google argumentiert, eine Auflistung aller Dienste würde zu einem übermäßig langen Text führen und der Transparenz schaden. Das wies das Gericht zurück: Die Information über den Umfang der Einwilligung gehöre zu den gesetzlich geforderten Mindestangaben.
Zustimmung oder Abbruch
Das LG störte sich im Detail daran, dass Nutzer bei der "Express-Personalisierung" nur die Möglichkeit hätten, sämtlichen Datennutzungen zuzustimmen oder den Vorgang abzubrechen. Eine differenzierte Ablehnung sei nicht möglich gewesen. Selbst bei der "Manuellen Personalisierung" hätten die Verbraucher nicht ablehnen können, dass der Standort Deutschland genutzt wird.