Gläubiger muss seine Bankverbindung nicht mitteilen

Eine Testamentsvollstreckerin wollte einem Miterben seinen Anteil in Höhe von über 26.000 Euro überweisen – doch der rückte die Bankverbindung nicht heraus. Zu Recht, so das LG Baden-Baden. Wer zahlen will, könne das Geld im Zweifel – schuldbefreiend – hinterlegen.

Die Richterinnen und Richter der Kurstadt stellten klar: Geldschulden – insbesondere in bedeutender Höhe – sind nicht mehr primär bar zu erfüllen. Gleichwohl bestehe kein Anspruch der Schuldnerin auf Mitteilung der Bankverbindung, selbst wenn die Geldschuld grundsätzlich per Überweisung beglichen werden dürfe (Buchgeldzahlung). Gläubiger, die sich einer Mitwirkung verweigern, liefen allerdings Gefahr, dass der Schuldner durch Hinterlegung schuldbefreiend leisten könne. In der Nachlassabwicklung sollte die Möglichkeit der Hinterlegung daher stets mitgedacht werden – vor allem als pragmatische Lösung bei widerspenstigen Erben, die die Kooperation verweigern (Urteil vom 27.6.2025 – 2 S 24/24).

In der ungewöhnlichen Erbstreitigkeit hatte eine Testamentsvollstreckerin den Miterben eines Nachlasses auf Mitteilung seiner Bankverbindung verklagt. Sie wollte dessen Erbanteil in Höhe von 26.505 Euro per Überweisung auszahlen. Kaum zu fassen: Der Mann reagierte trotz mehrfacher Aufforderung weder außergerichtlich noch im Prozess – die Klage der Beamtin blieb erfolglos.

Das AG ließ das Anliegen bereits mangels Anspruchsgrundlage für die Auskunft einer Bankverbindung scheitern und da die Geldschuld – mangels anderslautender Vereinbarung – durch Barzahlung zu erfüllen sei. Das LG, das im Ergebnis ebenfalls eine Mitteilungspflicht ablehnte, differenzierte jedoch: Bei Geldschulden über 10.000 Euro könne eben nicht (mehr) zwingend Barzahlung verlangt werden. Ein Grundsatz, wonach Geldschulden grundsätzlich bar zu begleichen seien, finde im Gesetz keine Stütze. Gerade bei hohen Beträgen sei eine Zahlung per Überweisung heutzutage üblich und im Sinne des Schuldners auch zumutbar.

Hinterlegung als Weg zur Schuldbefreiung

Aber selbst, wenn die Zahlung durch Buchgeld erfolgen dürfe, könne die Beamtin hier daraus keinen Anspruch auf Mitteilung der Bankverbindung herleiten. Die Mitteilung sei lediglich eine Mitwirkungsobliegenheit des Gläubigers – ihre Nichterfüllung führe nicht zur Einklagbarkeit. Die Klägerin habe, so das Gericht weiter, die Möglichkeit, den Betrag zu hinterlegen (§§ 372 ff. BGB), um sich von ihrer Zahlungspflicht zu befreien. Denn der Gläubiger befinde sich im Annahmeverzug, nachdem er auf wiederholte Leistungsangebote – verbunden mit der Bitte um Bankverbindung – nicht reagiert habe. Die Hinterlegung unter Verzicht auf das Rücknahmerecht (§§ 376 Abs. 2 Nr. 1, 378 BGB) führe dann schließlich zur endgültigen Erfüllung der Schuld mit ex-tunc-Wirkung.

Zwar erkannte das Gericht eine Obliegenheit des Erben zur Mitwirkung (§ 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 242 BGB) an, etwa durch Mitteilung der für die Überweisung erforderlichen Bankdaten. Eine solche Nebenpflicht sei jedoch – so die Kammer – in diesem konkreten Fall aufgrund einer fehlenden vertraglichen Grundlage nicht einklagbar. Zudem könne eine gerichtliche Durchsetzung der Mitteilung zu unverhältnismäßigem Zwang führen, während der Testamentsvollstreckerin – auch in Anbetracht der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Beklagten – durch die Hinterlegung ein gleichwertiges und praktikables Mittel zur Verfügung stehe.

LG Baden-Baden, Urteil vom 27.06.2025 - 2 S 24/24

Redaktion beck-aktuell, ns, 1. Juli 2025.

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