Tiny Häuser sind Bauwerke im Sinne des VTV, wie das LAG Hessen entschied. Ein Herstellerbetrieb muss daher Beiträge zur baugewerblichen Sozialkasse nachzahlen (Urteil vom 06.02.2026 – 10 SLa 529/25 SK).
Ein hessischer Betrieb baute auf Anfrage seiner Kunden sog. Tiny Houses zusammen – Kleinhäuser mit Straßenzulassung, die auf einem Fahrgestell montiert sind und sich daher zu ihren jeweiligen Zielorten ziehen lassen können. Während sich der Hersteller selbst eher als Schreinerbetrieb sah, meldete sich eines Tages die Sozialkasse der Bauwirtschaft und forderte zur Nachzahlung angefallener Beiträge auf. Über 33.000 Euro habe der Betrieb laut dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über Sozialkassen im Baugewerbe (VTV) im Jahr 2019 beitragen müssen.
Die Sache landete zunächst vor dem ArbG Wiesbaden, das nun darüber zu entscheiden hatte, ob ein Hersteller von Tiny Häusern (das Gericht verwendet diese, wohl "deutschsprachige" Bezeichnung) "Bauwerke" im Sinne des VTV errichtet. Das Gericht bejahte die Frage. Der Hersteller beharrte jedoch darauf, dass Tiny Houses mobil und damit eher mit normalen Wohnmobilen vergleichbar seien. Doch auch vor dem LAG Hessen zog dieses Argument nicht.
Bauwerke dürfen auch mobil sein
Die 10. Kammer stellte klar, dass eine Anlage auch ein Bauwerk im Sinne des VTV sein könne, wenn sie nicht fest mit dem Boden verbunden sei. Es genüge, wenn sie infolge ihrer eigenen Schwere auf dem Boden ruhe. Ein Bauwerk könne dabei auch "mobil" sein, was etwa bei Wohn- und Lagercontainern anerkannt sei. Auch Fertighäuser, Gewächshäuser oder Masten ließen sich mit gewissem Aufwand an einen anderen Ort bewegen – das stehe ihrer Einordnung als bauliche Anlage indes nicht entgegen.
Tiny Häuser seien dafür gedacht, an einen bestimmten Ort gebracht zu werden, um dort dauerhaft, wenn auch nicht für immer, zu stehen. Gerade das sei der Unterschied zu Wohnmobilen, die – so das Gericht – für einen häufigen Ortswechsel gedacht seien. Tiny Häuser seien stattdessen eher mit Ferien-, Wochenend- oder Bootshäusern vergleichbar. Dass die "theoretisch bestehende" Möglichkeit der Mobilität in der Praxis zuweilen häufiger genutzt werde, stehe dem nicht entgegen. Entscheidend sei der Zweck des Tiny Hauses, der nunmal ein längerfristiges Bewohnen am gewählten Standort ermöglichen solle.
Im Wesentlichen entspreche das auch der Einordnung im Bauordnungsrecht. Insbesondere seien Tiny Häuser nicht etwa als Fliegende Bauten zu betrachten. Die Kammer gab hinzu, dass selbst Wohnmobile als bauliche Anlage im Sinne des Bauordnungsrechts gelten könnten, wenn sie dauerhaft auf einem Campingplatz abgestellt würden. Dem Gesamtgepräge nach gehöre ein Hersteller für Tiny Häuser damit zum Baugewerbe.
Anders hätte das hier nur gelegen, wenn der darlegen könnte, dass die überwiegende Tätigkeit auf dem Schreinerhandwerk liege. In diesem Fall sähe der VTV eine Ausnahme seiner Allgemeinverbindlichkeitserklärung vor. Dieser Nachweis gelang dem Hersteller allerdings nicht, der in der Vorinstanz angegeben hatte, sein Betrieb verrichte zu 60% Fahrzeugbau, zu 25% Zimmerei/Dachdeckerei/Tischlerei, zu 10% Trockenbau und zu 5 bis 10% Malerarbeiten.


