Streit um Abtreibungsverbot: Teilerfolg für Chefarzt
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Nun hat die Klage eines Gynäkologen gegen einen katholischen Klinikträger in Lippstadt doch Erfolg – nicht ganz, aber zu einem doch erheblichen Teil. Der Mediziner ist "sehr erleichtert".

Der Kläger zeigt sich "sehr erleichtert". Im Gerichtssaal ist ein kurzer Jubel von den Zuschauerbänken zu hören. Im Streit um ein Abtreibungsverbot am Klinikum Lippstadt hat der Chefarzt mit seiner Klage gegen den katholischen Krankenhausträger nun in der Berufung zumindest einen juristischen Teilsieg errungen.

Das LAG Hamm entschied in zweiter Instanz, dass eine Anordnung des katholischen Klinikträgers rechtswidrig ist, die ein absolutes Abtreibungsverbot in Bezug auf die Nebentätigkeit des Mediziners vorsieht (Urteil vom 05.02.2026 - 18 SLa 685/25). In diesem Punkt hob das LAG ein vorheriges Urteil des ArbG Hamm auf. Die Kammer prüfte allerdings in zwei Bereichen getrennt, wie der Vorsitzende Richter Guido Jansen in der mündlichen Verhandlung schilderte.

Kein Erfolg in Bezug auf seine Rolle als angestellter Chefarzt

In dem zweiten Bereich war die Klage des Mediziners Joachim Volz gegen eine Dienstanweisung des Trägers erneut erfolglos. Im Hinblick auf seine Tätigkeit als angestellter Chefarzt des "Klinikum Lippstadt – Christliches Krankenhaus" wies die Kammer seine Klage ab. Diese Dienstanweisung des Arbeitgebers – sie lässt Abtreibungen in engen Ausnahmen zu – verstoße nicht gegen das Gesetz. Es sei auch eine legitime Unternehmensentscheidung, "bestimmte Leistungen im Betrieb nicht anzubieten", begründete der Richter.

Ganz anders urteilte das LAG aber bei der Nebentätigkeit des Klägers. Deren Konkretisierung und Einschränkung durch den Klinkträger sei unwirksam. Volz betreibt eine Privatpraxis in Bielefeld. Darüber hinaus ist er aber auch am Klinikum Lippstadt ambulant in Nebentätigkeit als Frauenarzt im Einsatz.

Es habe der Kammer "missfallen", dass hier für diese Nebentätigkeit ein absolutes Abtreibungsverbot vorgesehen war, betonte der Richter. Das sei von den Regelungen in den erteilten Nebentätigkeitsgenehmigungen nicht gedeckt. Die Einschränkung der Nebentätigkeit im Hinblick auf Schwangerschaftsabbrüche dürfe aufgrund der vertraglichen Regelungen der Parteien jedenfalls nicht weiterreichen als die Einschränkung für solche Tätigkeiten als angestellter Arzt in der Klinik, die eine entsprechende Ausnahmeregelung ausdrücklich vorsieht.* Ein Abbruch sei auch nach Lehre der katholischen Kirche nicht in allen Fällen absolut untersagt.

Jansen wies darauf hin, dass für die Kammer Fragen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts "keine entscheidungserhebliche Rolle" gespielt hätten. Auch betont das Gericht, dass sich das Urteil lediglich auf die Wirksamkeit der beiden streitgegenständlichen Weisungen beziehe. Eine abschließende Aussage dahingehend, welche Tätigkeiten der Arzt im Rahmen seiner Nebentätigkeit verrichten darf, habe es damit nicht getroffen.*

Kläger Volz zeigte sich über das Urteil "sehr erleichtert"

Volz sagte nach dem Urteil in dem aufsehenerregenden Fall, er sei sehr erleichtert. "Faktisch ist es jetzt für mich so, wie es früher war." Er könne seine Patientinnen weiter vollumfänglich betreuen und unterstützen. Zuvor hatte er auf einer "Demo gegen das katholische Abtreibungsrecht" mit mehreren hundert Teilnehmenden die katholische Kirche scharf kritisiert.

Dort betonte der Gynäkologe, ein Schwangerschaftsabbruch sei eine "höchstpersönliche Entscheidung der Mutter". Die Dienstanweisung des katholischen Klinikträgers "atmet einen ganz alten, morbiden Geist". Klinik-Fusionen würden von der katholischen Kirche genutzt, um "alte, nicht mehr gewollte kirchliche Dogmen" durchzusetzen. Und: "Die Politik schweigt."

Demo, Online-Petition und viel Unterstützung für den Kläger

Die Causa "Chefarzt gegen Kirche" hat hohe Wellen geschlagen. Eine Online-Petition des Mediziners mit dem Titel "Ich bin Arzt und meine Hilfe ist keine Sünde" haben bereits weit mehr als 340.000 Menschen unterzeichnet. Auch Grünen-Fraktionschefin Britta Haßelmann und die frühere Grünen-Parteivorsitzende Ricarda Lang waren zur Demo in die westfälische Stadt gekommen.

Aus Sicht der Grünen-Bundestagsfraktion bergen Klinikfusionen, zu denen es "im Zuge der notwendigen Krankenhausreform" kommen werde, das "Risiko, die Versorgung mit medizinisch sicheren Schwangerschaftsabbrüchen weiter zu verschlechtern."

Hintergrund des konkreten Streitfalls

In vielen Jahren am Evangelischen Krankenhaus Lippstadt hatte Volz mit seinem Team medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche in Einzelfällen vorgenommen. Nach einer Klinikfusion war ihm das vom katholischen Träger untersagt worden – auch etwa bei schweren Fehlbildungen des Fötus. Die Klinik erlaubt einen Abbruch nur als Ausnahme, wenn etwa "Leib und Leben der Schwangeren in Gefahr sind". Diese Dienstanweisung ist nach der LAG-Entscheidung rechtens.

Ein Abbruch ist in Deutschland rechtswidrig, aber innerhalb der ersten zwölf Wochen und nach Beratung nicht strafbar. Zulässig ist ein Abbruch nach einer Vergewaltigung oder wenn er medizinisch indiziert ist. Das kann der Fall sein, wenn die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren wegen gravierender Fehlbildungen des Fötus schwer beeinträchtigt ist.

Die Ärztekammer Westfalen-Lippe hatte gemahnt, Mediziner dürften "nicht gezwungen werden, einen Schwangerschaftsabbruch zu unterlassen, wenn sie Schwangeren in einer Notlage helfen wollen." Das Erzbistum Paderborn erklärte, man sehe sich durch die Berufungsentscheidung "grundsätzlich in unserer Position bestätigt". Die Haltung, die der katholischen Lehre zugrunde liege, sei keine Einmischung in persönliche Entscheidungen".

Der mögliche weitere Rechtsweg

Die Kammer ließ eine Revision nicht zu. Eine Sprecherin des LAG sagte, dagegen sei eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG in Erfurt möglich. Der Vertreter der Klinikseite, Arbeitsrechtler Philipp Duvigneau, sprach von einer "gespaltenen Entscheidung." Er werde nun mit der Geschäftsführung prüfen, wie es weitergehe.

Die nun verkündete Entscheidung beziehe sich ausschließlich auf den konkreten Einzelfall und die beiden beteiligten Streitparteien, stellte die LAG-Sprecherin klar.

*Anmerkung der Redaktion: Der Artikel wurde nachträglich um rechtliche Ausführungen des Gerichts ergänzt, bw, 06.02.2026, 11.37 Uhr

LAG Hamm, Urteil vom 05.02.2026 - SLa 685/25

Yuriko Wahl-Immel, 5. Februar 2026 (dpa).

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