Der Profisport ist ein schnelles Business, vor allem für Trainerinnen und Trainer. Wenn sie nicht schon bei ausbleibendem Erfolg freigestellt werden, haben viele Übungsleiterinnen und Übungsleiter sogenannte "Ligaklauseln" in ihren Arbeitsverträgen. Diese bestimmen, dass Arbeitsverträge bei Abstiegen in eine tiefere Liga enden.
So auch im Fall des klagenden Handballtrainers. Nur, dass dessen Ligaklausel unwirksam gewesen ist, wie das LAG Düsseldorf entschieden hat (Urteil vom 27.05.2025 – 3 SLa 614/24). Bei Vertragsschluss sah das Dokument neben dem Feld für die Unterschrift des Trainers auch zwei Unterschriftsfelder auf Vereinsseite vor: eines für jeden der beiden alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der GmbH, in welcher der Handballclub organisiert ist.
Unterschrieben habe jedoch nur einer der beiden Geschäftsführer, so das LAG. Neben seine Unterschrift wurde ein Vereinsstempel gesetzt. Dadurch, dass das andere Feld leer blieb, "erweckt der Arbeitsvertrag, in dem die Ligaklausel enthalten ist, den Eindruck, es liege lediglich ein unvollständiger Vertragsentwurf vor", so das LAG. Die Klausel sei daher entgegen der gesetzlichen Vorgabe aus § 21 TzBfG in Verbindung mit § 14 Abs. 4 TzBfG nicht schriftlich vereinbart worden.
Daran ändere auch die Einzelvertretungsbefugnis der beiden Geschäftsführer nichts – Schriftform und Stellvertretung seien zu unterscheiden. Entscheidend sei nicht die Vertretung, sondern dass der Vertrag durch die fehlende Unterschrift des zweiten Geschäftsführers bei der von der GmbH gewählten Vertragsgestaltung erkennbar unvollständig blieb. Auch habe es keine Anzeichen gegeben, dass einer der Geschäftsführer alleine handeln wollte, so das Gericht. Dafür wäre beispielsweise das Durchstreichen des zweiten Unterschriftenfeldes geeignet gewesen. Der Vereinsstempel sei ebenfalls nicht aussagekräftig. Das LAG ließ die Revision zu.