LAG Berlin-Brandenburg: Unzulässige Begünstigung von Personalratsmitgliedern durch zu hohe Eingruppierung

Wird ein freigestelltes Personalratsmitglied vom Arbeitgeber zu hoch eingruppiert, kann dies eine Korrektur dieser Eingruppierung ohne Änderungskündigung rechtfertigen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden und die vom Arbeitgeber vorgenommene Rückgruppierung bestätigt (Urteil vom 23.10.2019, Az.: 17 Sa 2297/18).

Kläger ist freigestellter Personalrat

Die Beklagte betreibt als Anstalt des öffentlichen Rechts Abfallwirtschaft und Reinigung. Der Kläger verfügt über eine Ausbildung zum Kraftfahrzeugschlosser mit Spezialisierung Berufskraftfahrer und ist seit 1981 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängern tätig und war zunächst als Kraftfahrer eingesetzt. Seit 1990 wurde der Kläger durchgehend in den Personalrat gewählt und ist seither zur Wahrnehmung von Personalratsaufgaben von seiner Tätigkeit als Kraftfahrer freigestellt. Während der Freistellung erwarb er eine Zusatzqualifikation zum Personalfachkaufmann. Der Kläger war ebenso wie die meisten Kraftfahrer der Beklagten in die E 6 TVöD eingruppiert.

Höhergruppierung infolge Nachzeichnung ab 2012

Er beantragte beim damaligen Personalvorstand die Nachzeichnung seines beruflichen Werdegangs, das heißt die Feststellung der Eingruppierung, die er ohne seine Freistellung als Personalrat erreicht hätte. Ferner bewarb sich der Kläger auf die nach E 15 TVöD bewertete Stelle als Betriebshofleiter der Müllabfuhr. Der Personalvorstand teilte dem Kläger mit, er könne im Hinblick auf seine Bewerbung für eine Stelle als Leiter Verwaltung/Personal, bewertet nach E 14 TVöD, aufgebaut werden. Der Kläger erklärte sich mit dieser Nachzeichnung seines Werdegangs einverstanden und nahm seine Bewerbung zurück. Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Zustimmung des Personalrats ab 2012 eine Vergütung nach E 14 TVöD.

Kläger 2017 rückgruppiert

Eine Eingruppierung nach E 14 TVöD oder E 15 TVöD setzt unter anderem ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertige Kenntnisse voraus. Mitte 2017 teilte die Beklagte dem Kläger nach einem Wechsel im Vorstand mit, die Eingruppierung in die E 14 TVöD verstoße gegen das gesetzliche Verbot, Personalräte aufgrund ihres Amtes zu bevorteilen, er werde künftig nach E 6 TVöD vergütet. Dagegen klagte der Kläger und forderte weiterhin eine Vergütung nach E 14 TVöD. Das ArbG wies die Klage ab.

LAG: Kläger durch zu hohe Eingruppierung unzulässig als Personalratsmitglied begünstigt

Das LAG hat die Entscheidung des ArbG bestätigt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Vergütung nach E 14 TVöD. Die Zuordnung des Klägers zur E 14 TVöD sei unter keinen Umständen gerechtfertigt und habe den Kläger in unerlaubter Weise wegen seines Personalratsamts begünstigt. Die von der Beklagten zunächst vorgenommene Nachzeichnung unter Heranziehung von zwei Beschäftigten mit Hochschulabschluss sei unzutreffend. Die Bewerbung des Klägers auf eine Stelle, deren Voraussetzungen er offensichtlich nicht erfüllt habe, ändere hieran nichts. Dasselbe gelte für die seinerzeit vorgenommene nicht nachvollziehbare Bewertung des Personalvorstands.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.10.2019 - 17 Sa 2297/18

Redaktion beck-aktuell, 19. November 2019.