LAG Berlin-Brandenburg: Kündigungsschutzklage kann nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist zugelassen werden

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Kündigungsschutzklage auch später als sechs Monate nach Ablauf der Klagefrist und damit entgegen § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG nachträglich zugelassen werden kann, wenn das Arbeitsgericht dem Verfahren trotz der erkennbaren Versäumung der Klagefrist Fortgang gibt und so zum Ausdruck bringt, es wolle in der Sache entscheiden. Das LAG hat die Revision gegen sein Urteil vom 07.11.2019 (Az.: 5 Sa 134/19) an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

ArbG gab Klage trotz Containersignatur statt

Die Kündigungsschutzklage war in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall sechs Tage nach Zugang der Kündigung als elektronisches Dokument mit einer sogenannten Containersignatur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des ArbG eingereicht worden, welches die Klage ohne Hinweis auf die Containersignatur für fristgerecht hielt und ihr stattgegeben hat.

LAG sieht Klagefrist nicht gewahrt

Das LAG hat die Containersignatur als unzulässig angesehen, weil § 4 Abs. 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung elektronische Signaturen seit dem 01.01.2018 ausschließt, die sich auf mehrere elektronische Dokumente beziehen. Mit einer auf diese Weise an das Gericht übermittelten Kündigungsschutzklage werde die Klagefrist nicht gewahrt.

LAG lässt neu eingereichte Klage zu

Das LAG hat jedoch einen in der Berufungsinstanz gestellten Antrag auf nachträgliche Zulassung der neu eingereichten Kündigungsschutzklage für zulässig gehalten, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Klagefrist bereits mehr als sechs Monate verstrichen war. Dem stehe § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG nicht entgegen, weil das ArbG bis über den Ablauf der Sechs-Monats-Frist hinaus dem Verfahren in der Sache Fortgang gegeben und in der Sache entschieden habe.

Verweis auf Gebot fairen Verfahrens

Es widerspreche dem Gebot eines fairen Verfahrens, die nachträgliche Zulassung der Klage auszuschließen, wenn das Gericht dem Kläger einen bereits bei Klageeingang erkennbaren Mangel erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist entgegenhalte und es bis dahin zu erkennen gegeben habe, es halte die Klage für fristgerecht, so das LAG. Dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Unzulässigkeit der Containersignatur hätte erkennen können, sei ohne Belang, weil das ArbG die Klägerin bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang noch vor Ablauf der Klagefrist auf den Mangel hätte hinweisen können.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2019 - 5 Sa 134/19

Redaktion beck-aktuell, 23. Dezember 2019.