LAG Berlin-Brandenburg: Entschädigung für Kopftuch tagende Lehrerin nach Nichteinstellung

Eine Grundschullehrerin, deren Bewerbung beim Land Berlin nach ihrer Erklärung, sie wolle ihr muslimisches Kopftuch auch im Unterricht tragen, abgelehnt wurde, bekommt eine Entschädigung. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 09.02.2017 klargestellt und damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (BeckRS 2016, 67864) abgeändert. Das LAG hat für das Land Berlin die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen (Az.: 14 Sa 1038/16).

Generelles Verbot eines muslimischen Kopftuchs nur bei konkreter Gefährdung

Das LAG hat in der Ablehnung der Bewerbung im Zusammenhang mit dem muslimischen Kopftuch eine Benachteiligung der Klägerin im Sinne des § 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gesehen. Das "Berliner Neutralitätsgesetz" (Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27.01.2005, GVBl. 2005, 92) müsse im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.2015 (BeckRS 2015, 42522) und vom 18.10.2016 (NZA 2016, 1522) ausgelegt werden. Nach der hiernach vorgegebenen erheblichen Bedeutung der Glaubensfreiheit sei ein generelles Verbot eines muslimischen Kopftuchs ohne konkrete Gefährdung nicht zulässig, betonte das LAG. Eine konkrete Gefährdung durch die Klägerin mache auch das beklagte Land nicht geltend. Das LAG hat unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern der Lehrerstelle entsprechend 8.680 Euro festgesetzt.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.02.2017 - 14 Sa 1038/16

Redaktion beck-aktuell, 10. Februar 2017.