Kläger beanspruchte Bildungsurlaub für fünftägigen Yoga-Kurs an der Volkshochschule
Der Kläger - ein Arbeitnehmer - beanspruchte Bildungsurlaub für einen von der Volkshochschule angebotenen fünftägigen Kurs "Yoga I - erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation". Die Klage vor dem Arbeitsgericht blieb erfolglos.
LAG: Yoga-Kurs des Klägers vorliegend als Bildungsurlaub anzuerkennen
Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger in der Berufungsinstanz Recht gegeben. Der vom Kläger besuchte Yoga-Kurs erfülle die Voraussetzungen des § 1 BiUrlG. Für die Anerkennung als bildungsurlaubsrelevante Veranstaltung reiche aus, dass eine Veranstaltung entweder der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung diene.
Begriff der beruflichen Weiterbildung ist weit auszulegen
Der Begriff der beruflichen Weiterbildung sei nach der Gesetzesbegründung weit zu verstehen. Hier solle mit dem Kurs unter anderem die Anpassungsfähigkeit und Selbstbehauptung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter den Bedingungen fortwährenden und sich beschleunigenden technischen und sozialen Wandels gefördert werden. Auch ein Yogakurs mit einem geeigneten didaktischen Konzept könne diese Voraussetzungen erfüllen.