LAG Berlin-Brandenburg: Arbeitnehmer kann Anspruch auf Bildungsurlaub für Yoga-Kurs haben

Ein Arbeitnehmer kann Anspruch auf Bildungsurlaub für einen von der Volkshochschule angebotenen mehrtätigen Yoga-Kurs haben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Veranstaltung nach einem weit auszulegenden Verständnis der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung dient. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 11.04.2019 entschieden (Az.:10 Sa 2076/18).

Kläger beanspruchte Bildungsurlaub für fünftägigen Yoga-Kurs an der Volkshochschule

Der Kläger - ein Arbeitnehmer - beanspruchte Bildungsurlaub für einen von der Volkshochschule angebotenen fünftägigen Kurs "Yoga I - erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation". Die Klage vor dem Arbeitsgericht blieb erfolglos.

LAG: Yoga-Kurs des Klägers vorliegend als Bildungsurlaub anzuerkennen

Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger in der Berufungsinstanz Recht gegeben.  Der vom Kläger besuchte Yoga-Kurs erfülle die Voraussetzungen des § 1 BiUrlG. Für die Anerkennung als bildungsurlaubsrelevante Veranstaltung reiche aus, dass eine Veranstaltung entweder der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung diene.

Begriff der beruflichen Weiterbildung ist weit auszulegen

Der Begriff der beruflichen Weiterbildung sei nach der Gesetzesbegründung weit zu verstehen. Hier solle mit dem Kurs unter anderem die Anpassungsfähigkeit und Selbstbehauptung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter den Bedingungen fortwährenden und sich beschleunigenden technischen und sozialen Wandels gefördert werden. Auch ein Yogakurs mit einem geeigneten didaktischen Konzept könne diese Voraussetzungen erfüllen.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2019 - 10 Sa 2076/18

Redaktion beck-aktuell, 16. April 2019.