Kläger seit über zehn Jahren Mitglied des Betriebsrates
Der Kläger war seit September 1997 bei der beklagten Robert Bosch GmbH als Entwicklungsingenieur am Standort Feuerbach beschäftigt. Seit 2006 war er Mitglied des Betriebsrats und seit 2014 freigestelltes Betriebsratsmitglied. Die Beklagte kündigte dem Kläger am 13.02.2018 fristlos. Der Betriebsrat hatte der Kündigung zuvor seine Zustimmung erteilt. Hiergegen wehrt sich der Kläger mit der Kündigungsschutzklage.
Vorwurf: Personalleiterin und Kollegen bedroht
Die Beklagte wirft dem Kläger vor, die Personalleiterin im Zusammenhang mit einem Personalgespräch beschimpft und bedroht zu haben ("Ich mach Sie fertig. Sie sind sehr mutig, dass Sie sich mit mir anlegen."). Hintergrund des Personalgesprächs war der Vorwurf, der Kläger habe sich unberechtigt im Bereich der Damenumkleiden aufgehalten und trotz Aufforderung nicht entfernt. Wenig später soll der Kläger einen Arbeitskollegen ebenfalls bedroht haben ("Sie krieg ich auch noch").
ArbG hatte Klage nach Zeugenanhörung abgewiesen
Das Arbeitsgericht Stuttgart hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen, nachdem es zu den Vorfällen vier Zeugen gehört und danach den Beklagtenvortrag als erwiesen angesehen hatte. Mit seiner Berufung rügte der Kläger insbesondere die Betriebsratsanhörung als fehlerhaft. Er griff auch die Glaubwürdigkeit der Zeugen an. Tatsächlich versuche die Beklagte ihn als "Querdenker" aus dem Betrieb zu drängen.
Kündigung wegen fehlender Abmahnung unwirksam
Das LAG hat das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist. Die streitige Äußerung des Klägers gegenüber der Personalleiterin reiche ohne vorherige Abmahnung nicht für eine außerordentliche Kündigung aus. Im Übrigen hat das LAG die Berufung zurückgewiesen. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch bestehe derzeit dennoch nicht, weil die Beklagte das Arbeitsverhältnis in der Zwischenzeit noch einmal außerordentlich gekündigt habe und diese Kündigung nicht offensichtlich unwirksam sei.
Revision nicht zugelassen
Eine Revision zum BAG hat das LAG nicht zugelassen.