Angst um Versorgung von Frühchen: Krankenhausplanung landet in Karlsruhe

Wollen Kliniken etwa sehr kleine Frühgeborene behandeln, müssen sie bestimmte Mindestmengen an Patienten vorweisen, die je nach Region teils schwer zu erreichen sind. Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg ziehen deshalb vor das BVerfG.

Die drei Länder glauben, dass durch die neu geregelte Krankenhausplanung ihre Rechte verletzt werden. Sie wollen erreichen, dass Karlsruhe in einer abstrakten Normenkontrolle die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft, teilten die Gesundheitsminister der drei Bundesländer mit.

"Die Klage sehen wir als notwendiges letztes Mittel, um die verbriefte Hoheit der Länder bei der Krankenhausplanung gegen wiederholte Eingriffe des G-BA zu schützen", sagte Baden-Württembergs Gesundheitsminister Manne Lucha (Grüne). Das Land hatte zu dieser Frage ein ausführliches Gutachten erstellen lassen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss G-BA ist das höchste Beschlussgremium im deutschen Gesundheitswesen. Er bestimmt in Form von Richtlinien, welche medizinischen Leistungen die circa 73 Millionen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen können.

Kritik an Mindestmengen für Frühchenversorgung

Konkret stören sich die drei Bundesländer unter anderem an Vorgaben des Ausschusses zur Versorgung sehr kleiner Frühgeborener mit einem Geburtsgewicht von unter 1.250 Gramm. Seit 2024 bekommen Kliniken die Behandlung dieser Kinder nur noch von den Kassen vergütet, wenn sie jährlich bestimmte Mindestmengen an Patienten vorweisen können.

Die Länder fürchten, dass diese Vorgabe zu Versorgungsengpässen führt, weil die Fallzahlen nicht überall zu erreichen sind. Der G-BA greife damit in die Verantwortung der Länder ein und hebele diese praktisch aus. "Es kann nicht die Einhaltung starrer Grenzen für die Erfüllung von Mindestmengen maßgebend sein, wenn es darum geht, eine flächendeckende Versorgung von Frühgeborenen sicherzustellen", sagte Lucha.

Kritisch sehen die Länder außerdem Vorgaben für Stammzellentransplantationen, Personalvorgaben für stationäre Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik sowie komplizierte Vorgaben, wenn die Länder Ausnahmeregelungen von den Vorgaben erteilen wollen.

Redaktion beck-aktuell, js, 12. August 2025 (dpa).

Mehr zum Thema