KG: Voreinstellungen zur Privatsphäre und AGB bei Facebook verstießen gegen Datenschutzrecht

Facebook hat mit bestimmten Voreinstellungen zur Privatsphäre und einem Teil seiner Geschäftsbedingungen gegen Verbraucher- und Datenschutzrecht verstoßen. Das hat das Kammergericht nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden, teilte die Organisation am 24.01.2020 mit. Etliche der beanstandeten Formulierungen im Kleingedruckten von Facebook hat das Netzwerk allerdings schon vor geraumer Zeit verändert, auch um den Bestimmungen der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu genügen.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Das KG schloss sich mit seiner Entscheidung in weiten Teilen dem Urteil der Vorinstanz am Landgericht Berlin an. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Viele Klauseln schon nicht mehr aktuell

Eine Facebook-Sprecherin verwies darauf, dass das Netzwerk unabhängig von diesem Verfahren seine Geschäftsbedingungen und Datenrichtlinie im Frühjahr 2018 "umfassend überarbeitet" habe. "In seiner Pressemitteilung verweist der vzbv auf mehrere Klauseln und Einstellungen, die in dieser Form schon längst nicht mehr existieren, aber in einem seit 2015 anhängigen Verfahren formal nach wie vor zur Entscheidung standen."

vzbv hatte 26 Verstöße beanstandet

Die Verbraucherschützer hatte insgesamt 26 Verstöße beanstandet. Dabei ging es unter anderen um den Ortungsdienst, der im Facebook-Chat als Voreinstellung aktiviert war. Diese Voreinstellung hatte Facebook ebenfalls vor dem KG-Urteil geändert.

Slogan "Facebook ist und bleibt kostenlos" ist zulässig

In einigen Punkten konnten sich die Verbraucherschützer mit ihren Auffassungen nicht durchsetzen: So billigte das KG den Slogan "Facebook ist und bleibt kostenlos" als zulässig. Der Verband hatte die Werbung als irreführend kritisiert, da Verbraucher die Facebook-Nutzung indirekt mit ihren Daten zahlen müssten, mit denen Facebook seinen Gewinn erzielt. Nach Auffassung des KG bezieht sich die Werbung jedoch nur darauf, dass die Dienste ohne Geldzahlungen oder andere Vermögenseinbußen genutzt werden können.

KG

Redaktion beck-aktuell, 27. Januar 2020 (dpa).