KG: Bieter scheitert mit Eilantrag zu Stopp der Vergabe des Stromnetzes Berlin

Das 2011 gestartete Verfahren zur Konzessionsvergabe für den Betrieb des Stromnetzes Berlin wird nicht ausgesetzt. Dies hat der Kartellsenat des Kammergerichts entschieden und dem Eilantrag eines Bieters, der sich unter anderem gegen die vom Land Berlin aufgestellten Auswahlkriterien gewandt hatte, nun auch in zweiter Instanz eine Absage erteilt. Es gebe keine rechtlich erheblichen Gründe, das Verfahren, das sich im Stadium vor der Auswahl des künftigen Netzbetreibers befinde, zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu stoppen. Gegen das Urteil des KG vom 25.10.2018 ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft (Az.: 2 U 18/18 EnwG).

Bieter beanstandete Auswahlkriterien

Der Bieter hatte in dem Eilverfahren gemäß § 47 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes unter anderem beanstandet, die vom beklagten Land Berlin mitgeteilten Auswahlkriterien seien diskriminierend und intransparent, und beantragt, das Verfahren bis zur Erstellung neuer, rechtmäßiger Auswahlkriterien durch das Land auszusetzen.

Bestimmte Vorwürfe derzeit nicht überprüfbar

Das KG hat entschieden, dass einige Vorwürfe der Verfügungsklägerin (die Vergabestelle sei nicht neutral, der landeseigene Betrieb werde bevorzugt und das Land Berlin missbrauche seine Marktmacht) jedenfalls im gegenwärtigen Stadium der Konzessionsvergabe und damit auch im vorliegenden Eilverfahren nicht zu berücksichtigen seien und dies gegebenenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt überprüft werden könne.

An Eignung der Bieter gestellte Anforderungen weder intransparent noch diskriminierend

Anders sei dies hinsichtlich der an die Bieter gestellten Eignungskriterien. Zwar könnten die Anforderungen, welche Bieter geeignet seien, in einem solchen Eilverfahren, also noch bevor der Konzessionär ausgewählt worden sei, grundsätzlich überprüft werden. Allerdings sei in dem vorliegenden Eilverfahren nicht festzustellen, dass die von dem Land Berlin formulierten Anforderungen an die Eignung der Bieter in dem gegenwärtigen Verfahrensstadium gegen das Diskriminierungsverbot oder das Transparenzgebot verstießen. Auch die in den Verfahrensbriefen angegebenen Kriterien und Vorgaben für die Auswahl des künftigen Konzessionärs seien weder intransparent noch diskriminierend.

Gerügte Rechtsverstöße nicht nur summarisch geprüft

Der Kartellsenat des Kammergerichts hat sich – anders als noch das Landgericht – nicht darauf beschränkt, diese Kriterien und Vorgaben summarisch, also überschlägig, zu prüfen, sondern hat eine umfassende und detaillierte Kontrolle jedes einzelnen von dem Bieter wirksam gerügten Rechtsverstoßes vorgenommen. Dies sei erforderlich, da die gesetzlichen Regelungen es nicht zuließen, die in diesem Eilverfahren erhobenen Einwendungen in einem späteren Verfahrensstadium nochmals zu berücksichtigen.

Redaktion beck-aktuell, 25. Oktober 2018.