Bieter beanstandete Auswahlkriterien
Der Bieter hatte in dem Eilverfahren gemäß § 47 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes unter anderem beanstandet, die vom beklagten Land Berlin mitgeteilten Auswahlkriterien seien diskriminierend und intransparent, und beantragt, das Verfahren bis zur Erstellung neuer, rechtmäßiger Auswahlkriterien durch das Land auszusetzen.
Bestimmte Vorwürfe derzeit nicht überprüfbar
Das KG hat entschieden, dass einige Vorwürfe der Verfügungsklägerin (die Vergabestelle sei nicht neutral, der landeseigene Betrieb werde bevorzugt und das Land Berlin missbrauche seine Marktmacht) jedenfalls im gegenwärtigen Stadium der Konzessionsvergabe und damit auch im vorliegenden Eilverfahren nicht zu berücksichtigen seien und dies gegebenenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt überprüft werden könne.
An Eignung der Bieter gestellte Anforderungen weder intransparent noch diskriminierend
Anders sei dies hinsichtlich der an die Bieter gestellten Eignungskriterien. Zwar könnten die Anforderungen, welche Bieter geeignet seien, in einem solchen Eilverfahren, also noch bevor der Konzessionär ausgewählt worden sei, grundsätzlich überprüft werden. Allerdings sei in dem vorliegenden Eilverfahren nicht festzustellen, dass die von dem Land Berlin formulierten Anforderungen an die Eignung der Bieter in dem gegenwärtigen Verfahrensstadium gegen das Diskriminierungsverbot oder das Transparenzgebot verstießen. Auch die in den Verfahrensbriefen angegebenen Kriterien und Vorgaben für die Auswahl des künftigen Konzessionärs seien weder intransparent noch diskriminierend.