Im Streit über Gewalt- und Morddrohungen auf Facebook hat der Umweltaktivist Jürgen Resch vor dem KG in Berlin eine Niederlage eingesteckt. Das Gericht wies das Anliegen des Geschäftsführers der Deutschen Umwelthilfe (DUH) ab, Facebook zum Schließen zweier Gruppen mit tausenden Nutzerinnen und Nutzern zu zwingen (Urteil vom 23.12.2025 - 10 U 190/23).
Das Gericht hatte sich in zweiter Instanz mit Reschs Musterklage gegen den Facebook-Mutterkonzern Meta befasst. Dabei ging es um eine öffentliche Facebook-Gruppe mit rund 50.000 Mitgliedern sowie eine private Gruppe auf dem Netzwerk mit rund 10.000 Nutzerinnen und Nutzern. Hintergrund sind massive Anfeindungen und Beleidigungen, die in Gewalt- und Mordaufrufen gegen Resch gipfelten.
Löschung einzelner Inhalte nach Meldung möglich
"Wir verstehen das Begehren", sagte Richter Elzer bei der Urteilsverkündung. Die Verletzung von Reschs Allgemeinem Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Art. 1 Abs. 1 GG sei unstreitig. Doch könne er gegen diese auch vorgehen: Werde ein entsprechender Inhalt gemeldet, werde dieser von Meta auch gelöscht. Dieses Vorgehen hatte Meta im Verfahren bestätigt. Die Löschung ganzer Gruppen, in denen auch legitime Inhalte geteilt würden, ging dem Gericht hingegen zu weit. Nach den Gruppenregeln dienten die Gruppen der kritischen Auseinandersetzung mit den Zielen und öffentlichen Forderungen des DUH. In den Gruppen findet – was zwischen den Parteien unstreitig war – auch ein sachbezogener Diskurs darüber statt. Die Löschung der gesamten Gruppe würde demnach unverhältnismäßig in die Rechte der überwiegenden Zahl der Nutzenden eingreifen, die sich rechtstreu verhielten, meinte das KG.
Resch hatte angekündigt, für ein Grundsatzurteil notfalls bis zum BGH gehen zu wollen. Das Gericht ließ Rechtsmittel zunächst nicht zu. Möglich ist aber eine Beschwerde, um doch noch den Weg in die nächste Instanz zu ermöglichen.
Schon in erster Instanz erfolglos
Schon vor dem LG Berlin war die Klage erfolglos geblieben. Bei der Schließung einer Gruppe sei die Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt, weil die Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG derjenigen Mitglieder eingeschränkt werde, die sich korrekt verhielten, entschied das Gericht damals. Dem folgte das Kammergericht nun.
Zusätzlich verlangte Resch in der Berufung hilfsweise auch die dauerhafte Überwachung der beiden Gruppen und die umgehende Löschung etwaiger beleidigender Inhalte. Über diesen Antrag entschied das Gericht jedoch aus prozessualen Gründen nicht.


