Mutmaßlicher Vergewaltiger auf freiem Fuß: Ein Justizskandal in Berlin?
Abbildung der Justitia über dem Eingang des Gerichtsgebäudes des LG Berlin I / © dpa | Soeren Stache

Ein erstinstanzlich wegen Vergewaltigung und Körperverletzung an seiner Ex-Freundin zu einer langen Haftstrafe verurteilter Mann ist wieder auf freiem Fuß. Grund: Das Gericht hatte das Verhandlungsprotokoll nicht rechtzeitig fertiggestellt. Wie konnte es dazu kommen?

Man mag sich die Gefühlswelt des Opfers kaum vorstellen: Ein Mann, der verurteilt wurde, weil er seine frühere Partnerin mehrfach brutal attackiert, bedroht, gedemütigt und vergewaltigt haben soll – die gerichtlichen Ausführungen dazu sind bereits schwer erträglich – ist nun wieder auf freiem Fuß. Von diesem Fall aus Berlin berichtete am Mittwoch der Tagesspiegel. Die Frau wurde demnach von der Berliner Polizei an einen sicheren Ort gebracht, da man von einer erheblichen Gefahr für sie ausgehe. Wie kann das sein? Schließlich wurde der 28-Jährige, der nach Tagesspiegel-Informationen afghanischer Staatsbürger ist, doch erstinstanzlich vom LG Berlin I zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt.

Das KG hat mit einem Beschluss aus dem Januar, der beck-aktuell vorliegt, den Haftbefehl gegen den Mann aufgehoben, weil infolge gravierender Verzögerungen im Landgericht das Urteil über Monate hinweg nicht mitsamt Protokoll zu den Akten gebracht worden war (Beschluss vom 19.01.2026 – 5 Ws 7/26). Darin liegt nach Ansicht des KG ein schwerwiegender Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot im Strafprozess, infolgedessen eine weitere Haft unverhältnismäßig sei. 

Chronologie des Versagens

Die Chronologie der Geschehnisse in Berlin liest sich nach den gerichtlichen Feststellungen wie folgt: Der Mann war, nachdem seine Ex-Freundin sich trotz mutmaßlich massiver Drohungen überwunden hatte, mit der Polizei zu sprechen, im Mai 2024 wegen dringenden Tatverdachts und Verdunkelungsgefahr festgenommen worden. Seither hatte er ununterbrochen in Untersuchungshaft gesessen. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens im September 2024 und Anordnung der Haftfortdauer hatte das LG Berlin I ab November 2024 insgesamt 33 Tage lang über die Vorwürfe verhandelt, ehe es den Mann am 26. Juni 2025 verurteilte. Zugleich mit der Verkündung beschloss die Kammer erneut die Fortdauer der bereits mehr als ein Jahr andauernden Untersuchungshaft. Der Afghane legte daraufhin Revision ein, weshalb das Urteil bislang nicht rechtskräftig ist. Für ihn gilt also formal weiter die Unschuldsvermutung.

Mit der Verkündung des Urteils begann die mehrwöchige Frist für die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsgründe nach § 275 StPO zu laufen. Sinn und Zweck dieser Frist ist es, die Justiz auch nach einem Urteil zur Einhaltung des Beschleunigungsgebots anzuhalten. Denn wer in Haft sitzt, soll dort nicht nur deshalb länger bleiben, weil die Justiz zu langsam arbeitet. Die Frist variiert je nach Dauer der Hauptverhandlung und endete hier am 25. September 2025. Doch als der Verteidiger des vorläufig Verurteilten einen Tag danach bei der Geschäftsstelle anfragte, habe sich – so schildert es der Anwalt – herausgestellt, dass das Urteil samt Protokoll dort nicht vorgelegen habe, sondern weiter auf dem Schreibtisch des Vorsitzenden der Kammer lag. Nachdem das Gericht trotz Zusage bis November kein vollständiges Urteil mitsamt Protokoll zugestellt hatte, erhob der Verteidiger Haftbeschwerde, der das KG nun stattgab.

"Beschleunigungsgrundsatz gilt auch nach Verurteilung fort"

Zwar sehe man weiterhin die Haftgründe des dringenden Tatverdachts sowie der Flucht- und Verdunkelungsgefahr gegeben, so das Gericht. Doch erweise sich die Fortdauer der Haft "infolge gravierender, der Justiz zuzurechnender Verfahrensverzögerungen als unverhältnismäßig". "[J]edenfalls bis zum 15. Januar 2026", so schreibt es das KG, "nahezu sieben Monate nach Verkündung des Urteils und fast vier Monate nach dem Ende der Absetzungsfrist", sei weder das schriftliche Urteil zugestellt noch das Protokoll fertiggestellt worden. "Allein dieser Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot muss hier zur Aufhebung des Haftbefehls führen", heißt es weiter. In anderen Worten: Wenn die Justiz den Fortgang des Verfahrens und die Revision so lange durch Untätigkeit sabotiert, kann auch ein dringend Tatverdächtiger nicht unbegrenzt festgehalten werden.

"Der Beschleunigungsgrundsatz gilt auch nach einer erstinstanzlichen Verurteilung fort", bestätigt Matthias Jahn, Strafrechtsprofessor an der Universität in Frankfurt am Main, im Gespräch mit beck-aktuell. Das sei Folge einer "drakonischen Strenge" mit den Gerichten, die das BVerfG seit den 2000er Jahren an den Tag lege. Für die Einhaltung des Beschleunigungsgebots bilde die Frist des § 275 StPO nach dem Karlsruher Maßstab nur den äußersten Rahmen, so Jahn – Gerichte seien durch das Grundgesetz gehalten, so schnell wie möglich zu arbeiten, nicht so langsam, wie erlaubt. 

Ob bis in den Januar hinein auch die schriftlichen Urteilsgründe schlicht nicht vorlagen oder lediglich das Protokoll der Hauptverhandlung, das ließ sich auch für das KG nicht genau verifizieren. Fakt ist, dass beides nicht dem Verteidiger zugestellt oder dem BGH für die bereits eingelegte Revision vorgelegt wurde. Nach § 273 Abs. 4 StPO darf das ansonsten fertige Urteil auch nicht zugestellt werden, bevor das Protokoll fertiggestellt ist. 

Wie konnte es dazu kommen?

Nun stellt sich die naheliegende Frage: Wie konnte das passieren? Fälle, in denen Personen aus der Untersuchungshaft entlassen werden mussten, sind auch früher schon bekannt geworden. Meist betraf dies Personen, deren Hauptverhandlung nicht rechtzeitig begonnen hatte. Ein Fall wie hier, in dem ein bereits verurteilter und mutmaßlich hoch gefährlicher Mann wieder freigelassen werden musste, weil das Hauptverhandlungsprotokoll nicht rechtzeitig fertig wurde, ist doch bemerkenswert. So ist man laut Bericht des Tagesspiegel auch innerhalb der Berliner Justiz "entsetzt" über die Vorgänge.

Zunächst läge es nahe, darin einen neuerlichen Beleg für eine chronisch unterbesetzte und überlastete Justiz zu sehen. Doch es gibt Gründe, an diesem Bild zu zweifeln: Wie der Tagesspiegel unter Berufung auf mehrere Quellen berichtet, leidet der Vorsitzende Richter, der die Fertigstellung versäumte, an einer Suchterkrankung, weshalb er seiner Arbeit in diesem Fall nicht fristgerecht nachgekommen sei. Seit Mitte Dezember sei der Mann nunmehr krankgemeldet. Dem Bericht zufolge werden disziplinarische Maßnahmen gegen ihn geprüft.

Auf Anfrage von beck-aktuell wollte eine Sprecherin der Berliner Strafgerichte die im Raum stehende Erkrankung nicht kommentieren. Indes bestätigte sie, dass der Richter gegenwärtig nicht mehr im Dienst und seit Dezember auch nicht mehr Vorsitzender der Kammer sei. Sie sprach von einem Einzelfall, der keine Rückschlüsse auf die Arbeit der gesamten Berliner Justiz zulasse und betonte, dass die Aufhebung der Untersuchungshaft nicht in Zusammenhang mit der verhängten Freiheitsstrafe stehe, die der Mann absitzen müsste, wenn das Urteil rechtskräftig würde.

Kein Beweis für systemische Missstände, aber doch viele Fragen

Jenseits der persönlichen Gründe auf Seiten des damaligen Vorsitzenden wirft der Fall aber weitere Fragen auf, etwa: Muss man bei einem mit mindestens zwei Berufsrichtern (§ 76 GVG) besetzten Spruchkörper bis zum Fristablauf auf den Vorsitzenden warten, bis das Kind in den Brunnen fällt? Und müsste es nicht auffallen, wenn ein Kollege aufgrund persönlicher Probleme nicht mehr in der Lage ist, seine Arbeit zu machen?

Zwar ist das Hauptverhandlungsprotokoll gemäß § 271 Abs. 1 StPO grundsätzlich vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Gemäß Abs. 2 kann im Fall von dessen Verhinderung jedoch auch der beisitzende Richter, bzw. die beisitzende Richterin seine Unterschrift ersetzen. Hätte hierauf nicht hingewirkt werden müssen? "Wenn es verdächtige Umstände gab", meint Matthias Jahn, hätten diese ein Präsidium zumindest dazu bewegen können, Nachforschungen anzustellen. "Das LG Berlin I ist ein großes Gericht, aber auch da bleibt Kollegen in der Strafabteilung typischerweise nicht verborgen, wenn ein Vorsitzender nicht in der Lage ist, den schlichten prozessualen Notwendigkeiten nach einer mündlichen Urteilsverkündung nachzukommen."

Handelt es sich um einen tragischen Einzelfall oder ist es ein Zeichen für systematische Missstände? Ohne alle Hintergründe des Falls zu kennen, lässt sich das schwer beantworten. Fälle, in denen bereits verurteilte Personen bis zur Rechtskraft wieder freigelassen werden mussten, sind aber auch in der Vergangenheit schon vorgekommen, erklärt Jahn: "Das ist kein absoluter Einzelfall. Ich kenne weitere Fälle aus anderen Oberlandesgerichtsbezirken, in denen etwa das Protokoll nicht fertiggestellt wurde, weil der Vorsitzende zu viele andere Dienstgeschäfte zu verrichten hatte und es nicht mehr geschafft hat." Missstände in der Justiz gibt es bekanntlich einige, doch dieser Fall scheint – jedenfalls nach der gegenwärtigen Faktenlage – das schlechteste Beispiel dafür.

Was den Berliner Fall besonders macht, sind neben der unbestätigten, aber im Raum stehenden Erkrankung auch die möglicherweise schweren Folgen für das Opfer. Dieses muss nun nicht nur vor einem mutmaßlich gewalttätigen Ex-Partner geschützt werden, sondern womöglich noch einmal durch die Mühlen einer neuerlichen Strafverhandlung. Wenngleich die Berliner Justizsprecherin auf das weiterhin gültige Urteil hinwies, ist nämlich ein Verstoß gegen die Frist zur Urteilsabsetzung nach § 338 Nr. 7 StPO ein absoluter Revisionsgrund. Sollte es so sein, dass das Urteil nicht rechtzeitig zu den Akten kam, würde es damit in der bereits eingelegten Revision vom BGH ziemlich sicher aufgehoben, so Jahn. "Für die Verletzte wäre das natürlich besonders bitter", meint er. Es liege nahe, dass sie in der Hauptverhandlung ausgesagt habe und dies im Falle einer Aufhebung wiederholen müsste.

KG, Beschluss vom 19.01.2026 - 5 Ws 7/26

Redaktion beck-aktuell, Dr. Maximilian Amos, 12. Februar 2026.

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