Ein zeitnahes ärztliches Attest genügt in der Regel, um die Verhandlungsfähigkeit eines oder einer Angeklagten zu prüfen. Dass das Attest dem Gericht nicht rechtzeitig zukommt, stehe einer Wiedereinsetzung nicht entgegen. Ebenso wenig lasse eine ausnehmend schlechte Rechtschreibung nachteilige Schlüsse auf die Richtigkeit eines Attests zu, so das KG (Beschluss vom 04.04.2025 – 3 Ws 11/25).
Nach einer Verurteilung wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung sah sich eine Angeklagte mit einer Geldstrafe konfrontiert. Sie legte Berufung ein, konnte den anberaumten Hauptverhandlungstermin allerdings nicht wahrnehmen. Ihr Verteidiger bat um Aufhebung des Termins und fügte ein anderthalb Wochen altes "ärztliches Besuchsprotokoll" bei, das der Angeklagten "starke Herpes am Geses" bescheinigte. Das LG Berlin ließ sich davon nicht überzeugen und verwarf die Berufung. Das Protokoll enthalte keine Diagnose und könne nichts über den aktuellen Zustand der Frau aussagen.
Ihren Antrag auf Wiedereinsetzung begründete sie mit einem weiteren "Besuchsprotokoll", das am Morgen des ursprünglichen Verhandlungstags erstellt worden war. Dieses bescheinigte ihr Herpes Zoster bei einer Körpertemperatur von 38,7 Grad. Außerdem hieß es dort: "Schmerzen li. Lendenwirbelbereich mit blasige Ausschlag. Letzte Tage Symptome stärker geworden. (Fieber, Schmerzen)" (sic!). Auch das stimmte das LG nun nicht mehr um. Nach dem Arzttermin um 8.50 Uhr sei die Angeklagte am Verhandlungstag nicht gehindert gewesen, sich noch "genügend zu entschuldigen". Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung hatte vor dem KG nun jedoch Erfolg.
KG sieht ausreichend "Simpotome"
Zur Prüfung der Verhandlungsfähigkeit reiche in der Regel ein zeitnahes ärztliches Attest aus, so das KG. Hier stammte das Attest vom Terminstag, eine Stunde vor Aufruf der Sache. Dabei sei neben "vage bleibenden Symptomen" Fieber in Höhe von 38,7 Grad bescheinigt worden, was hier auf eine Verhandlungsunfähigkeit schließen lasse.
Der Senat habe durchaus erwogen, ob die "katastrophale Orthographie und Grammatik" des Attestes auf eine fehlende Qualifikation des Arztes bzw. inhaltliche Richtigkeit des Attests schließen lasse. Das sei aber – wie der Senat befinde – nicht belastbar. Dass in dem Attest nun Begriffe wie "geses", "Röttung", "mit blasige Ausschlag" oder "Simpotome" stand, war für das Ergebnis damit unerheblich.
Trotz Verspätung genügend entschuldigt
Das LG hatte zur verspäteten Abgabe des neueren Attests ausgeführt, dass es "in Zeiten der digitalen Kommunikation […] ein Leichtes" gewesen wäre, das Besuchsprotokoll auch rechtzeitig vor dem Termin an den Verteidiger zu übermitteln. Das KG hielt dem nun entgegen, dass es nicht darauf ankommt, dass sich die Angeklagte genügend entschuldigt "hat", sondern darauf, ob sie genügend entschuldigt "ist". Dass sie hier zumindest nachlässig kommuniziert habe, berühre die Frage nach einer ausreichenden Entschuldigung damit nicht.
Weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit sah das KG trotz der zugegebenen Unklarheiten nicht.


