Vom Rechtsanwalt zum Richter: Befangen im Lkw-Maut-Verfahren

Auch Jahre später kann eine frühere anwaltliche Tätigkeit nachwirken: Das KG erklärte einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit für abgelehnt, weil er in einem früheren Schiedsverfahren eine Partei anwaltlich vertreten hatte – und dieses Verfahren eng mit dem aktuellen Streit verknüpft war.

Das Kammergericht hat entschieden, dass ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO abgelehnt werden kann, wenn er zuvor als Rechtsanwalt eine Partei in einem Schiedsverfahren vertreten hat, das in engem rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang mit dem nun anhängigen Rechtsstreit stand. Ein gesetzlicher Ausschluss nach § 41 ZPO habe zwar nicht vorgelegen, gleichwohl sah der 2. Zivilsenat aus Sicht einer vernünftig denkenden Partei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit (Beschluss vom 20.01.2026 – 2 W 37/25).

Streit um Bilanzgarantien nach jahrelangem Maut-Konflikt

Gegenstand des Ausgangsverfahrens vor dem LG Berlin II war ein Schadensersatzstreit wegen angeblich verletzter Bilanzgarantien aus einem Anteilskaufvertrag betreffend die Toll-Collect. Die Bundesrepublik Deutschland, die die Geschäftsanteile im Jahr 2018 übernommen hat, klagt gegen die früheren Gesellschafter der Betreibergesellschaft.

Zuvor hatten sich die Parteien über Jahre hinweg in umfangreichen Schiedsverfahren über entgangene Mauteinnahmen und Betreibervergütungen gestritten; diese endeten 2018 mit einem Vergleich.

Der zuständige Einzelrichter teilte mit, dass er von 2009 bis 2011 als Rechtsanwalt bei einer Kanzlei tätig gewesen sei und in dieser Zeit eine der jetzigen Beklagten in den damaligen Schiedsverfahren vertreten habe. An den zum Abschluss des Vergleichs führenden Verhandlungen sei er wegen seines Wechsels in den Justizdienst nicht mehr beteiligt gewesen. Die Bundesrepublik Deutschland lehnte den Richter dennoch wegen gesetzlicher Ausschließungsgründe (§ 41 Nr. 4 "in derselben Sache zuvor bestellt", Nr. 6 "in einem früheren Rechtszug an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt" ZPO) sowie wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Das LG wies das Ablehnungsgesuch zurück: Es sei unstreitig keine Vorinstanz betroffen und es fehle an der Identität der Streitgegenstände, zudem liege die anwaltliche Tätigkeit lange zurück und habe nur ein früheres Verfahrensstadium betroffen.

Atypische Vorbefassung kann Befangenheit begründen

Das KG bestätigte zwar, dass weder § 41 Nr. 4 ZPO noch § 41 Nr. 6 ZPO einschlägig seien. Die Schiedsverfahren betrafen andere Streitgegenstände, und der Richter habe dort nicht in richterlicher Funktion entschieden.

Gleichwohl bejahte der Senat die Besorgnis der Befangenheit. Maßgeblich sei eine sogenannte atypische Vorbefassung: Der Richter sei im früheren Schiedsverfahren nicht als neutraler Entscheider, sondern als anwaltlicher Interessenvertreter einer Partei aufgetreten – und zwar in einer nach außen hervortretenden Rolle, unter anderem in einer mehrtägigen mündlichen Verhandlung. Zwischen den damaligen Schiedsverfahren und dem aktuellen Rechtsstreit bestehe zudem ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang; der jetzige Prozess könne aus Sicht der Klägerin als Fortsetzung der früheren Auseinandersetzungen erscheinen.

Der erhebliche zeitliche Abstand von mehr als 14 Jahren stehe dem nicht entgegen. Angesichts der außergewöhnlichen wirtschaftlichen und zeitgeschichtlichen Bedeutung der Lkw-Maut-Schiedsverfahren sowie ihres Umfangs und der intensiven Beteiligung des Richters könne aus objektiver Sicht der Partei nicht ausgeschlossen werden, dass die frühere anwaltliche Perspektive nachwirke.

KG, Beschluss vom 20.01.2026 - 2 W 37/25

Redaktion beck-aktuell, ns, 23. Januar 2026.

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