Berliner Justizskandal: Es war doch kein Einzelfall
© picture alliance/dpa | Soeren Stache

Vergangene Woche wurde bekannt, dass ein wegen Vergewaltigung verurteilter Mann freigelassen werden musste, weil ein Vorsitzender am LG Berlin I das Hauptverhandlungsprotokoll zu spät fertiggestellt hatte. Nun taucht der nächste Fall auf – von derselben Kammer*, und auch der landete beim KG.

Was zunächst laut Darstellung der Berliner Justiz wie ein unvorhersehbarer Einzelfall aussah, weitet sich nun doch aus. In der vergangenen Woche war bekannt geworden, dass das KG einen wegen Vergewaltigung seiner Ex-Freundin verurteilten und mutmaßlich auf Rache sinnenden Mann laufen lassen musste, weil der Kammervorsitzende am LG Berlin I das Protokoll zur Hauptverhandlung über Monate nicht abgeliefert hatte. Nun ist der nächste Fall ans Licht gekommen: Gut ein halbes Jahr zuvor hatte das KG, das nun den Haftbefehl gegen den verurteilten 28-Jährigen aufgehoben hat, bereits deutlich mahnende Worte an dieselbe Kammer des LG gerichtet – wegen einer ganz ähnlichen Verzögerung.

In dem Beschluss aus Juni 2025, der beck-aktuell vorliegt, lehnte der 1. Strafsenat des KG es zwar noch ab, einen Unterbringungsbeschluss aufzuheben. Die Richterinnen und Richter stellten aber schon in dieser Entscheidung fest, dass am LG in eben jener Kammer, die nun einen mittelschweren Justiz-Skandal ausgelöst hat, aus unerklärlichen Gründen über vier Monate nach Urteilsverkündung kein fertiges Protokoll vorgelegen hatte (Beschluss vom 17.06.2025 – 1 Ws 18/25). 

Die LG-Kammer hatte in dem Verfahren wegen diverser Delikte, darunter hauptsächlich (gefährliche) Körperverletzungen, im Oktober 2024 eine Frau aufgrund ihrer paranoiden Schizophrenie und Drogenmissbrauchs für schuldunfähig befunden und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Verteidigung legte gegen das Urteil Revision ein. Die Frau war bereits seit dem 2. Januar 2024 im Krankenhaus des Maßregelvollzugs untergebracht.

Protokoll erst vier Monate nach Verkündung fertig – weil eine Unterschrift fehlte?

Am 12. Februar 2025 legte ihr Verteidiger gegen den Unterbringungsbeschluss Beschwerde ein, begründet mit der Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haft- und Unterbringungssachen, da das Urteil knapp zwei Monate nach Ablauf der Absetzungsfrist noch nicht zugestellt worden war. Kurz darauf stützte er die Beschwerde zudem darauf, dass die Kammer die Sache auch nicht binnen drei Tagen, wie es § 306 Abs. 2 StPO für den Fall vorsieht, dass sie die Beschwerde nicht selbst für begründet hält, dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt habe. Daraufhin veranlasste die Kammer schließlich die Fertigung eines Aktendoppels, das dem Beschwerdegericht vorgelegt werden sollte. 

Die Akte ging dann aber einen Monat später erst unvollständig digitalisiert bei der Staatsanwaltschaft Berlin zur Weiterleitung an das Beschwerdegericht ein und wurde ihr deshalb zurückgeschickt. Erst am 15. Mai 2025 lieferte die Kammer die vollständig digitalisierten Akten schließlich ab. Der Beschwerde des Verteidigers half die Kammer trotzdem nicht ab und begründete dies damit, dass das Protokoll der Hauptverhandlung aufgrund der noch fehlenden Unterschrift einer Protokollkraft erst am 11. Februar habe fertiggestellt werden können. Hintergrund ist, dass nach § 271 Abs. 1 StPO das Hauptverhandlungsprotokoll neben der Unterschrift des oder der Vorsitzenden auch die Unterschrift der Protokollkraft tragen muss. Erst wenn das fertige Protokoll vorliegt, kann das Urteil zugestellt werden. 

"Nicht nachvollziehbar, unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt"

Damit ging das Urteil erst vier Monate nach Verkündung an den Verteidiger der weiterhin untergebrachten Frau, deren Revisionsbegründung in der Zwischenzeit notgedrungen hatte ruhen müssen. Das war denn auch dem KG zu viel, das feststellte, der bloße Hinweis darauf, dass noch die Unterschrift einer Protokollkraft gefehlt habe, rechtfertige "unter keinem Gesichtspunkt die eingetretene Verzögerung". Es sei auch "nicht nachvollziehbar, dass die – nicht näher konkretisierte – Abwesenheit einer Protokollkraft für die entstandene Verzögerung entscheidend gewesen sein soll. Weshalb es organisatorisch nicht möglich gewesen sein soll, die erforderliche Unterschriftleistung unter ein Teilprotokoll vor Ablauf eines derart langen Zeitraums zu erhalten, erschließt sich nicht." Dem Senat sei aus anderen Verfahren die "erhebliche Aus- und Belastung der Strafkammer mit weiteren Haftsachen" bekannt, doch dies könne "nicht dazu führen, dass absehbar erforderliche prozessuale Handlungen wie das Fertigstellen eines Hauptverhandlungsprotokolls über Monate unerledigt bleiben. Auch die weitere Sachbehandlung der ersichtlich eiligen Sache durch die Kammer ist schließlich nicht mit der gebotenen Beschleunigung vorgenommen worden."

In der Sache führte die Verzögerung hier – anders als in der Haftsache im Vergewaltigungsprozess – nicht zur Aufhebung, was das Gericht mit dem gefahrpräventiven Zweck der Unterbringung und deren voraussichtlicher Dauer begründete. Die Maßstäbe des Rechts der Untersuchungshaft ließen sich nicht gänzlich auf das Recht der einstweiligen Unterbringung übertragen, so der Senat. Hauptzweck der Untersuchungshaft sei nämlich die Verfahrenssicherung, während bei der einstweiligen Unterbringung der Schutz der Allgemeinheit im Vordergrund stehe. Angesichts der Tatsache, dass die Frau – ausweislich des Urteils – hoch gefährlich sei, sei ihre Unterbringung trotz der unvertretbaren Verzögerung nicht unverhältnismäßig.

"Aufarbeitung dauert an"

Was sagt nun die Berliner Justiz zu diesem weiteren aufgetretenen Fall? Die Verzögerung im Fall des aufgehobenen Haftbefehls, die laut einem Bericht des Tagesspiegels mit einer Suchterkrankung des Vorsitzenden in Zusammenhang stehen könnte*, hatte man dort gegenüber beck-aktuell zunächst als Einzelfall bewertet. 

Nun teilte eine Sprecherin auf neuerliche Anfrage von beck-aktuell mit, die zweite Entscheidung des KG sei dem Präsidium des LG bis dato wohl nicht bekannt gewesen. Man sei nun "dabei, den Sachverhalt aufzuarbeiten", so die Sprecherin. "Dazu gehört natürlich eine Überprüfung der in der Kammer anhängigen Verfahren. Die Aufarbeitung dauert an." Mit Stand von Montag könne sie sagen, dass es in der betroffenen Kammer "keine weiteren Haftbefehlsaufhebungen infolge einer verspäteten Protokollerstellung" gegeben habe. Dies lässt begrifflich indes offen, ob nicht noch andere Verzögerungen bekannt sind, die keine Aufhebung eines Haftbefehls zur Folge hatten.

Gleichwohl habe die Gerichtsverwaltung die Belastungssituation der einzelnen Kammern im Sinne der Eingangs- und Erledigungszahlen stets im Blick. "Darüber hinaus gibt es Berichtspflichten über sogenannte Altverfahren, d.h. Verfahren, die über einen längeren Zeitraum nicht verhandelt worden sind", teilte die Sprecherin mit. "Die Gerichtsverwaltung wird auch über jede Haftentlassung wegen Verstoßes gegen den Beschleunigungsgrundsatz informiert." 

Braucht es mehr Kontrolle?

Wie die beiden nun bekannten Fälle zeigen, schützt dies jedoch nicht vor persönlichen Ausfällen einzelner Richterinnen und Richter, die – wie im Fall des aufgehobenen Haftbefehls, infolgedessen nach Medienberichten die Geschädigte von der Polizei geschützt werden musste – gravierende Folgen haben können. Wie kann es sein, dass niemand informiert wird, niemand dazwischen gehen kann, wenn menschliches Versagen doch immer passieren kann? "Das Hauptverhandlungsprotokoll ist von Gesetzes wegen vom Vorsitzenden der Strafkammer zu unterzeichnen", betont die Berliner Justiz-Sprecherin. "Im Fall einer Verhinderung des Vorsitzenden ist das Protokoll von dem ältesten Beisitzenden zu unterzeichnen. Wie ein Vorsitzender seine Arbeit organisiert, ist von ihm in richterlicher Unabhängigkeit zu entscheiden." Ob es sinnvoll wäre, etwa für Beisitzerinnen und Beisitzer ein System der Wiedervorlage einzurichten, falls ein Vorsitzender seine Arbeit aus welchen Gründen auch immer nicht mehr bewältigt, wollte sie indes nicht bewerten: "Als Sprecherin steht mir eine Bewertung der Arbeit meiner Kolleginnen und Kollegen nicht zu." 

Einer Bewertung enthalten wollte sich in dieser Sache bislang auch die Berliner Justizsenatorin Felor Badenberg (CDU), deren Pressesprecherin auf Anfrage von beck-aktuell bereits nach dem aufgedeckten U-Haft-Skandal mitteilte, man wolle sich zu Personalangelegenheiten nicht äußern und zudem "die Unabhängigkeit der Gerichte wahren".

*Anm. d. Red.: Wie die Pressestelle der Berliner Strafgerichte beck-aktuell im Nachgang zur Veröffentlichung dieses Artikels mitteilte, hat sich die Besetzung der Strafkammer zwischenzeitlich geändert. Demnach sei für das Urteil in der Unterbringungssache damals noch ein anderer Vorsitzender zuständig gewesen. Nähere Details konnte sie aber nicht mitteilen. Laut Geschäftsverteilungsplan übernahm der Richter, der später als Vorsitzender den Fall des freigelassenen Mannes im Vergewaltigungsprozess zu verantworten hatte, im Oktober 2024 die Geschäfte von seinem Vorgänger, welcher noch für das Urteil und damit das Hauptverhandlungsprotokoll in der Unterbringungssache zuständig war. Dass die Beschwerde gegen die Unterbringung monatelang nicht an das Beschwerdegericht vorgelegt wurde, lag nach Informationen von beck-aktuell bereits in seiner Verantwortung (Klarstellung am 18.02.2026, 14.51 Uhr, mam).

KG, Beschluss vom 17.06.2025 - 1 Ws 18/25

Redaktion beck-aktuell, Dr. Maximilian Amos, 17. Februar 2026.

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