Nach Milliardenverlust: Berliner Zahnärzte-Versorgungswerk darf in Hauptstadt klagen

Wegen riskanter Anlagestrategien hat das Versorgungswerk der Berliner Zahnärztekammer einen Milliardenverlust erlitten. Jetzt will es die Verantwortlichen verklagen. Als zuständiges Gericht dafür hat das KG nun das LG Berlin II bestimmt.

Die Kapitalanlagen für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der im Versorgungswerk der Berliner Zahnärztekammer (VZB) pflichtversicherten Zahnärzte und Zahnärztinnen sorgen aktuell für Furore. Statt Rücklagen im Wert von rund 2,2 Milliarden Euro fanden Wirtschaftsprüfern nur rund die Hälfte. Die weiteren rund 1,1 Milliarden Euro könnten riskanten Anlagestrategien zum Opfer gefallen sein, wie rbb24 am Montag berichtete.

Das VZB, das sich um die Altersvorsorge der Zahnärzte und -ärztinnen in Berlin, Brandenburg und Bremen kümmert, will Pflichtverletzungen jetzt klageweise geltend machen und Schadensersatz für den Milliardenverlust einfordern. Vorab hatte es beim KG einen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gestellt.

Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist möglich, wenn mehrere Personen gemeinsam verklagt werden sollen, für die unterschiedliche Gerichte örtlich zuständig wären. Im Fall des VZB sind das drei ehemalige Mitglieder seines Verwaltungsausschusses, sechs ehemalige Mitglieder seines Aufsichtsausschusses, eine ehemalige Abschlussprüferin, das Land Berlin als zuständige Versicherungsaufsicht sowie eine Bank, die die Verpflichtung übernommen hatte, für das Versorgungswerk Risikoanalysen zu erstellen.

Das LG Berlin II ist am zweckmäßigsten

Das KG hat – aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit – das LG Berlin II als zuständiges Gericht bestimmt (Beschluss vom 19.02.2026 - 18 UH 20/25). Nicht nur das Versorgungswerk, sondern auch sieben der Antragsgegner hätten ihren Sitz im Bezirk dieses Gerichts. Die Antragsgegner seien auch überwiegend mit der Bestimmung des LG Berlin II einverstanden gewesen.

Den Einwand zweier Antragsgegner, sie hätten in ihren Verträgen mit dem Versorgungswerk vereinbart, dass für Streitigkeiten aus dem Vertrag ausschließlich ein anderes Gericht zuständig sei, hielt das KG für nicht durchgreifend: Solche Vereinbarungen hätten mit dem Versorgungswerk nicht wirksam geschlossen werden können.

Gegen den Beschluss des KG ist kein Rechtsmittel gegeben. Offen bleibt vorerst, ob die vom VZB beabsichtigte Klage zulässig ist oder in der Sache Aussicht auf Erfolg hat. Das hat das KG nämlich gar nicht geprüft.

KG, Beschluss vom 19.02.2026 - 18 UH 20/25

Redaktion beck-aktuell, bw, 19. Februar 2026.

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