Keine Haftentlassung trotz Verzögerung der Hauptverhandlung

In einem Strafverfahren legt ein Verteidiger ein Beweismittel erst spät offen. Das Gericht will dem nachgehen, weswegen sich der Prozess hinauszieht. Einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot sieht das OLG Frankfurt a.M. nicht. Das Gericht sei schließlich zur Aufklärung verpflichtet.

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft in einem Verfahren wegen bewaffneten Kokainhandels rechtmäßig ist. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot liege nicht vor, obwohl sich die Hauptverhandlung verzögert (Beschlüsse vom 22.10.2025 – 2 Ws 155-158/25; 2 Ws 238/25).

Die Angeklagten sitzen seit September 2024 in Haft. Ihnen wird vorgeworfen, dass sie kurz vor ihrer Festnahme 30 Kilogramm Kokain im Wert von rund 800.000 Euro verkaufen wollten. Zur Absicherung des Handels sollen sie ein Sturmgewehr AK-47 mit Munition bei sich geführt haben. Bei der Festnahme wurden 25 Kilogramm Kokain sowie die Waffe sichergestellt, weitere fünf Kilogramm fanden Ermittler in einem Hotelzimmer.

Das LG hatte die Anklage im März 2025 zugelassen. Die Hauptverhandlung begann erst Ende Juli, da mehrere Verteidiger zuvor verhindert waren. Nach sechs Verhandlungstagen legte ein Verteidiger erstmals Hinweise auf eine mögliche Hintermann-Person in Nordmazedonien vor. Das Gericht beschloss, diesen Zeugen per Rechtshilfe zu vernehmen und setzte neue Termine für Dezember an. 

Beschleunigungsgebot bricht nicht Aufklärungspflicht

Die Verteidigung beantragte daraufhin die Aufhebung der Haftbefehle wegen angeblicher Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes. Das OLG wies den Antrag zurück. Die Verzögerung sei sachlich gerechtfertigt und nicht vermeidbar. Das Beschleunigungsgebot führe nicht zu einer Einschränkung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Die Verlängerung der Untersuchungshaft sei Folge der späten Offenlegung des Beweismittels durch die Verteidigung und könne der Strafkammer nicht angelastet werden.

Die Angeklagten bleiben in Haft. Das Gericht sieht dringenden Tatverdacht wegen bewaffneten Handeltreibens mit Kokain und Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz sowie Fluchtgefahr. Die Voraussetzungen für eine Haftdauer über neun Monate hinaus seien erfüllt, so das OLG.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.10.2025 - 2 Ws 155-158/25

Redaktion beck-aktuell, js, 12. November 2025.

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