beck-aktuell: Überall wird gerade über Altersgrenzen für soziale Medien diskutiert: Australien hat ein Verbot für Jugendliche unter 16 eingeführt und auch EU-Kommissions-Präsidentin von der Leyen plant eine unionsweite Altersgrenze als Teil ihres Aktionsplans gegen Cybermobbing. Herr Dr. Dreyer, was halten Sie persönlich von einem Verbot sozialer Medien, unabhängig vom Rechtlichen?
Dr. Stephan Dreyer: Aus nicht-juristischer Perspektive halte ich es für gefährlich. Zum einen haben die Plattformanbieter schon viel erreicht, und der DSA bietet auch einen funktionierenden Rechtsrahmen. Die aktuelle Mitteilung der EU-Kommission, wonach TikTok gegen den DSA verstößt, zeigt auch, dass der Vollzug funktioniert. Ein Totalverbot würde bedeuten, dass Plattformen Jugendschutzfunktionen zurückfahren könnten, weil gesetzlich vorgegeben keine Jüngeren mehr dort sind. Gleichzeitig finden Kinder und Jugendliche trotzdem Wege hinein – und suchen dann möglicherweise seltener Hilfe, wenn etwas passiert. Das wäre eine fatale Entwicklung. Wir schwächen den Jugendschutz faktisch durch ein Verbot.
"Kinder haben ein Recht auf Information"
beck-aktuell: Viele befürworten intuitiv ein Verbot, aber wären davon nicht auch Grundrechte der Jugendlichen betroffen?
Dreyer: Absolut. Im Kern geht es um Kommunikations- und Informationsfreiheiten. Kinder haben ein Recht auf Zugang zu öffentlichen Medieninhalten, ein Recht auf Information und Meinungsäußerung. Die Kinderrechtskonvention ergänzt dies um Rechte auf Bildung, Zugang zu Informationen und sogar Unterhaltung. Das unterscheidet diese Debatte fundamental von Verboten etwa zu Alkohol oder Tabak, wo es um die Gesundheit geht und sich die betroffenen Genussmittel gerade nicht auch positiv auswirken.
beck-aktuell: Könnte man dennoch sagen: Die Gefahren sozialer Medien überwiegen ihren Nutzen, also ist ein Verbot verhältnismäßig?
Dreyer: Das wäre eine klassische verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung. Der Zweck – Schutz der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen – ist legitim. Bei der Eignung müssen wir in die Empirie schauen: Es gibt Hinweise auf Zusammenhänge zwischen riskanter Nutzung und psychischen Erkrankungen, aber keine gesicherten Kausalitäten. Medienwirkungen sind komplex und methodisch schwer nachzuweisen. Nun könnte man mit Verweis auf das Vorsorgeprinzip argumentieren, dass auch sich verdichtende Hinweise auf solche Wirkungen ausreichen sollten. Aber selbst dann scheitert es spätestens bei der Erforderlichkeit, weil mildere Mittel existieren.
"Der DSA bietet mildere Mittel"
beck-aktuell: Welche milderen Mittel meinen Sie?
Dreyer: Der DSA sieht anstatt von Verboten eine Pflicht zur altersgerechten Gestaltung vor. Wenn exzessive Nutzung das Problem ist, könnte man den Dienst z. B. ab einer bestimmten Stundenzahl einschränken. Wenn schönheitsbezogene Inhalte zu mentalen Problemen führen, kann man Algorithmen anpassen, vielfältigere Feeds mit weniger Beauty-Inhalten bereitstellen. Oder man begrenzt nächtliche Nutzung. Es gibt also mildere Mittel. Wenn man dann den gravierenden Eingriff in die Rechte der Jugendlichen berücksichtigt, habe ich zumindest bei der Verhältnismäßigkeit eines Totalverbots große Bedenken.
beck-aktuell: Und bei einer europaweiten Regelung?
Dreyer: Die gleiche Prüfung gilt auch für ein europaweites Verbot. Diese verfassungsrechtliche Analyse fehlt mir in der Debatte bislang völlig.
"Nationale Verbote wären wohl unanwendbar"
beck-aktuell: Einige EU-Staaten – etwa Spanien – planen eigene Verbote. Dürfen die das überhaupt?
Dreyer: Wir haben mit dem DSA eine vollharmonisierende EU-Verordnung. Mitgliedstaaten sollten daneben also keine nationalen Vorschriften schaffen, die denselben Adressaten mit demselben Zweck verpflichten. Solche Gesetze können zwar erlassen werden, sind aber im Ergebnis unanwendbar. Sobald ein Gericht sie prüft, müsste es den Anwendungsvorrang des EU-Rechts feststellen.
beck-aktuell: Wann würde so etwas denn überhaupt vor Gericht landen und zur Prüfung kommen?
Dreyer: Spätestens dann, wenn eine Plattform klagt. An deren Stelle würde ich dann aber zuerst auf das Herkunftslandsprinzip verweisen. Fast alle großen Plattformen sitzen in Irland. Sie müssen sich deshalb nur an irisches Recht und EU-Recht halten, nicht an spanisches oder deutsches. Ein nationales Verbot könnte also praktisch nur für Plattformen gelten, die im jeweiligen Staat niedergelassen sind – also kaum für die großen Anbieter. Und dann greift schließlich noch der angesprochene Anwendungsvorrang des EU-Rechts.
"Die Frage des Wie ist komplizierter als das Ob"
beck-aktuell: Wie würde man Altersgrenzen technisch überhaupt umsetzen? Ein simples "Bist du 18?", wie man es von pornografischen Seiten kennt, reicht vermutlich nicht.
Dreyer: Nein, das reicht nicht, denn diese Altersabfrage ist nicht wirklich effektiv. Deshalb ist die Frage des Wie auch viel komplizierter als die Frage eines Ob. In der Praxis bräuchte man wohl ein Altersfeststellungsverfahren. Es gibt viele Modelle: Upload eines Ausweises, biometrische Gesichtsanalyse, Stimmerkennung, Handbewegungserkennung oder Wallet-basierte Nachweise, bei denen nur das Alterssignal übertragen wird.
Australien hat ein großes Age-Assessment-Projekt durchgeführt. Ergebnis: Es gibt nicht die eine gute Lösung, sondern man braucht mehrere parallel. Und es führt dazu, dass im Prinzip alle Nutzenden sich verifizieren müssten – ein erheblicher Eingriff in Kommunikations- und Informationsfreiheiten.
beck-aktuell: Australien verlangt nur die Überprüfung mutmaßlich Minderjähriger. Wie funktioniert das?
Dreyer: Plattformen analysieren Verhaltensdaten: Was posten wir, wem folgen wir, mit wem sind wir verknüpft? Über 200 Signale fließen darin ein. Erst wenn ein Algorithmus vermutet, jemand sei unter 16, erscheint in Australien die Aufforderung zur Verifikation. Erwachsene merken oft gar nichts davon. In qualitativen Befragungen berichten Jugendliche allerdings unterschiedlich: Manche wurden sofort geprüft, andere gar nicht. Viele weichen auf VPNs oder alternative Accounts aus. Am Ende reden wir über eine großflächige Altersverifikation oder eine weitreichende Überwachungsinfrastruktur – beides sind tiefe Grundrechtseingriffe.
beck-aktuell: Herr Dr. Dreyer, vielen Dank für das Gespräch!
Dr. Stephan Dreyer ist Senior Researcher für Medienrecht und Media Governance am Leibniz-Institut für Medienforschung ? Hans-Bredow-Institut (HBI). Sein Forschungsinteresse gilt den regulatorischen Aspekten medienvermittelter Kommunikation in einer datafizierten Gesellschaft.
Die Fragen stellte Dr. Hendrik Wieduwilt.
Das ausführliche Gespräch hören Sie auch in der aktuellen Folge 84 von Gerechtigkeit & Loseblatt, dem Podcast von NJW und beck-aktuell.


