Installation von Balkonkraftwerken soll erleichtert werden

Wer in seiner Eigentumswohnung oder Miet­wohnung eine steckerfertige Photovoltaik-Anlage ("Balkonkraftwerk") installieren will, soll es nach einem heute vom Bundesjustizministerium veröffentlichten Gesetzentwurf künftig einfacher haben. Solche Anlagen sollen in die Kataloge der sogenannten privilegierten baulichen Veränderung auf­genommen werden. Außerdem soll nach dem Entwurf die Durchführung virtueller Wohnungs­eigentümer­versammlungen erleichtert werden. 

Steckersolargeräte: Aufnahme in Kataloge der privilegierten baulichen Veränderung

Die rechtlichen Hürden für die Installation von Steckersolargeräten im Wohnungseigentumsrecht und im Mietrecht sollen nach dem Entwurf abgesenkt werden. Hierzu sollen Steckersolargeräte (beziehungsweise ihre Installation) in die Kataloge der sogenannten privilegierten baulichen Veränderung aufgenommen werden. Das heißt laut Ministerium: Wenn Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer oder Mieterinnen und Mieter ein Steckersolargerät in ihrer Wohnung installieren möchten, sollen sie künftig einen Anspruch darauf haben, dass ihnen die Installation von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beziehungsweise dem Vermieter oder der Vermieterin gestattet wird.

Mehrheitsbeschlusskompetenz für virtuelle WEG-Versammlungen

In Wohnungseigentümerversammlungen solle künftig mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden können, dass die Versammlungen ausschließlich online stattfinden oder stattfinden können. Der Gesetzentwurf sieht damit eine Mehrheitsbeschlusskompetenz für die Durchführung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen vor. Ein entsprechender Beschluss solle  längstens für eine Dauer von drei Jahren gefasst werden können. Virtuelle Wohnungseigentümerversammlungen müssten hinsichtlich Teilnahme und Rechteausübung mit Präsenzversammlungen vergleichbar sein.

Neurungen für Windkraftanlagen-Betreiber

Auch die Übertragbarkeit von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten solle erleichtert werden, soweit es um Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien gehe. Diese Neuerung habe insbesondere für die Errichtung von Windkraftanlagen praktische Bedeutung. Hier spielten beschränkte persönliche Dienstbarkeiten eine wichtige Rolle. Sie seien bislang nach dem BGB grundsätzlich nicht übertragbar. Das bereite in der Praxis Probleme, wenn der Anlagenbetreiber wechsele, betonte das Bundesjustizministerium. Derzeit behelfe man sich mit komplizierten vertraglichen Lösungen. Diese Notwendigkeit solle künftig entfallen.

Redaktion beck-aktuell, 31. Mai 2023.