Insolvenzantragspflicht für durch Corona-Epidemie insolvente Unternehmen soll ausgesetzt werden

Um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten, soll die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden. Eine entsprechende gesetzliche Regelung werde vorbereitet, teilte das Bundesjustizministerium am 16.03.2020 mit. So solle verhindert werden, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil sie die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig erhalten.

Aussetzung bis 30.09.2020 geplant

Es sei aus organisatorischen und administrativen Gründen nicht sichergestellt, dass die beschlossenen Hilfen rechtzeitig innerhalb der Insolvenzantragspflicht von drei Wochen bei den Unternehmen ankommen werden, schreibt das Ministerium. Deshalb solle das Corona-Hilfspaket der Regierung mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 für die betroffenen Unternehmen flankiert werden. Als Vorbild für die geplante Änderung dienten Regelungen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 getroffen worden seien.

Corona-bedingte Insolvenz und Sanierungsaussichten erforderlich

Voraussetzung für die Aussetzung solle sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen oder ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Darüber hinaus solle eine Verordnungsermächtigung für das Bundesjustizministerium für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31.03.2021 vorgeschlagen werden.

Redaktion beck-aktuell, 16. März 2020.