Julian Hessenthaler gilt als eine der Schlüsselfiguren der sogenannten Ibiza-Affäre, die 2019 zum Zusammenbruch der österreichischen Regierungskoalition geführt hatte. 2022 wurde der Österreicher wegen Drogenhandels und des Besitzes und Gebrauch sgefälschter Dokumente zu einer Haftstrafe verurteilt. Hessenthaler behauptete, das Strafverfahren sei politisch motiviert gewesen und stehe im Zusammenhang mit seiner Rolle in der "Ibiza-Affäre".
Der EGMR hat den Antrag Hessenthalers (Nr. 8761/23) nun für unzulässig erklärt. Es gebe keine Hinweise darauf, dass das Strafverfahren unfair oder willkürlich gewesen oder als Reaktion auf seine Beteiligung an der "Ibiza-Affäre" eingeleitet worden sei.
Auslöser des als "Ibiza-Affäre" bekannt gewordenen politischen Skandals war ein im Juli 2017 auf der spanischen Insel heimlich aufgenommenes Video. Dieses zeigt ein Treffen zwischen österreichischen Politikern und einer angeblichen Nichte eines russischen Oligarchen. In dem Video offenbarten die Politiker ihre Bereitschaft, an korrupten Aktivitäten teilzunehmen, Parteifinanzierungsgesetze zu umgehen und Medien heimlich zu kontrollieren. Die Veröffentlichung des Videos im Mai 2019 führte zum Zusammenbruch der österreichischen Regierungskoalition. Das Treffen, eine Falle, war von Hessenthaler und anderen organisiert worden.
Strafverfahren in Österreich
Im Zusammenhang mit der "Ibiza-Affäre" leiteten die Wiener Staatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft für Wirtschafts- und Korruptionsdelikte strafrechtliche Ermittlungen ein. Im Rahmen dieser Ermittlungen beschuldigten mehrere Befragte Hessenthaler des Handels mit Kokain.
Eine Frau gab an, Hessenthaler habe ihrem Ex-Partner große Mengen Kokain verkauft. Der Käufer gab dies zu. Auch soll Hessenthaler gefälschte slowenische Dokumente (einen Personalausweis und einen Führerschein) besessen haben. Das Landesgericht St. Pölten hat ihn daher wegen Drogenhandels und Besitzes und Gebrauchs gefälschter Dokumente zu drei Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt.
Hessenthaler rief den Obersten Gerichtshof in Wien an: Das Landesgericht St. Pölten habe mehrere Anträge auf Beweiserhebung abgelehnt; zudem sei das gegen ihn ergangene Urteil nicht ausreichend begründet gewesen. Das Gericht habe mehrere Zeugen nicht gehört. Die Aussage einer Zeugin sei darüber hinaus in Hessenthalers Abwesenheit erfolgt.
Doch die Beschwerde Hessenthalers blieb erfolglos. Seine Anträge auf Beweiserhebung seien nicht ausreichend begründet gewesen. Sofern Hessenthaler die Urteilsbegründung als unzureichend rüge, beträfen seine Ausführungen lediglich die Beweiswürdigung des Landesgerichts. Diese sei aber nicht zu beanstanden. Die Zeugin sei in Abwesenheit Hessenthalers vernommen worden, um sie nicht einzuschüchtern und den Wahrheitsgehalt ihrer Aussage zu sichern.
Jetzt ist Hessenthaler auch mit seinem Antrag vor dem EGMR gescheitert. Dort hatte er sich auf sein Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK), das Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) und die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK) berufen. Er meint, das Strafverfahren und seine Verurteilung seien politisch motiviert. Seine Verurteilung könnte andere davon abschrecken, Informationen zu offenbaren, die für die Demokratie relevant sind.
EGMR: Verfahren war fair
Für "eindeutig unbegründet" hält der EGMR den Antrag, sofern er auf eine Verletzung von Art. 6 EMRK gestützt wird. Der EGMR stellt zwar fest, dass Hessenthaler die Vernehmung weiterer Zeugen beantragt hatte, stimmt aber mit dem Obersten Gerichtshof überein, dass die Anträge nicht ausreichend begründet waren. Auch habe das Landesgericht mehrere Zeugen in Bezug auf die Behauptung gehört, dass ein Zeuge für seine Aussage bezahlt worden sei, und ausführlich begründet, warum kein Zusammenhang zwischen der "Ibiza-Affäre" und der Anklage bestand.
Auch dass Hessenthaler bei der Aussage einer Zeugin nicht im Gerichtssaal anwesend war, habe nicht zu einem unfairen Verfahren geführt. Hessenthaler sei im Anschluss an die Aussage über deren Inhalt informiert worden. Auch seien die Anwälte Hessenthalers während der Aussage zugegen gewesen und hätten die Zeugin befragen können. Darüber hinaus sei die Aussage der Zeugin nicht die einzige oder entscheidende Grundlage für die Verurteilung gewesen.
Das Landesgericht habe das Urteil auch ausreichend begründet. Die Pflicht, eine Entscheidung zu begründen, bedeute nicht, dass auf jedes Argument eine detaillierte Antwort gegeben werden müsse. Auch im Hinblick auf Art. 13 EMRK und Art. 10 EMRK stellt der EGMR keine Verstöße fest. Die Entscheidung erging einstimmig und ist endgültig.


