Bei der psychosozialen Prozessbegleitung geht es nicht um rechtliche Hilfe, vielmehr sollen Betroffene während des gesamten Strafverfahrens begleitet und betreut werden. Einen Anspruch darauf haben seit 2017 Minderjährige und besonders schutzbedürftige Erwachsene, die durch eine Sexual- oder eine schwere Gewaltstraftat verletzt wurden.
Nach dem am Donnerstag vorgestellten Gesetzentwurf des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sollen künftig auch Betroffene von häuslicher Gewalt einen Anspruch auf eine solche kostenfreie Prozessbegleitung haben – so es sich um gravierende Fälle handelt. Zusätzlich sollen sie einen anwaltlichen Beistand bekommen.
Kinder und Jugendliche, die Opfer schwerer Straftaten geworden sind, sollen direkt von Amts wegen eine psychosoziale Prozessbegleitung erhalten können – auch ohne wie bisher einen Antrag stellen zu müssen. Auch für erwachsene Opfer soll die Inanspruchnahme leichter werden: Sie sollen zuvor nicht mehr darlegen müssen, dass sie besonders schutzbedürftig sind.
Künftig auch nachträglich und bei höherer Vergütung
Weiter sieht der Entwurf vor, dass Ermittlungsbehörden und Gerichte Zeuginnen und Zeugen auf die Möglichkeit der kostenfreien Inanspruchnahme einer psychosozialen Prozessbegleitung hinweisen, wenn sich im Rahmen des Strafverfahrens Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Anspruch besteht.
Auch eine Reihe von Verfahrensregelungen soll geändert werden: So soll etwa eine nachträgliche Beiordnung ermöglicht werden. Wie das Ministerium erläutert, betrifft das Fälle, in denen eine Prozessbegleitung bereits in einem vorangegangenen Verfahrensabschnitt ausgeübt wurde, in diesem aber noch nicht beantragt worden war. Prozessbegleiterinnen und -begleiter sollen künftig über den Termin der Hauptverhandlung informiert werden.
Damit genügend Prozessbegleiterinnen und -begleiter verfügbar sind, will das Ministerium deren Vergütung erhöhen. Die Pauschalen für die Begleitung während des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens sollen steigen, außerdem soll auch die Betreuung nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zusätzlich vergütet werden. Ist eine Prozessbegleitung besonders zeitintensiv und fahrtaufwändig, so soll das auch das in die Vergütung eingehen.
Parallel zum Vorstoß des Bundes lotet Niedersachsen derzeit aus, ob eine psychosoziale Prozessbegleitung für Betroffene von häuslicher Gewalt auch in Gewaltschutzverfahren sinnvoll ist. Dazu bietet es eine solche Begleitung an zwei Amtsgerichten im Rahmen eines Modellprojekts an.


