Ein Türke war nach Deutschland geflohen, nachdem er in seiner Heimat eine mehrjährige Haftstrafe abgesessen hatte, und beantragte Asyl und die Anerkennung als Flüchtling. Hintergrund seiner Haft in der Türkei war seine Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung. Die Bewegung, gegründet vom inzwischen im Exil in den USA verstorbenen türkischen Geistlichen Fethullah Gülen, engagiert sich hauptsächlich durch den Aufbau von Bildungseinrichtungen und die Förderung des interreligiösen Dialogs, hat aber eine ambivalente Beziehung zur türkischen Politik. In der Türkei wird die Bewegung seit dem Putschversuch 2016 als terroristische Organisation eingestuft, was zu massiven Verfolgungen ihrer Anhängerschaft geführt hat. Der Mann befürchtete nun, im Fall seiner Rückkehr in die Türkei erneut verfolgt zu werden, wenn der Justiz dort bekannt würde, dass er Gülen schon in den 70er Jahren kennengelernt, ihn im Exil in den USA besucht habe und von ihm unterrichtet worden sei.
Das BAMF lehnte seinen Asylantrag jedoch ab. Die Behörde war der Ansicht, dass dem Mann nach seiner bereits abgesessenen Haftstrafe und ungehinderter Ausreise mit seinem Reisepass keine weitere Verfolgung in der Türkei mehr drohe. Eine nur abstrakte Möglichkeit einer erneuten Verfolgung genüge nicht, weshalb ihm die Rückkehr in die Türkei zumutbar sei.
EGMR verurteilte Türkei schon mehrfach
Die anschließende Klage des Mannes beim VG Sigmaringen hatte nun Erfolg (Urteil vom 24.11.2025 - A 13 K 3434/24). Danach muss Deutschland ihm Asyl gewähren und ihn als Flüchtling anerkennen, da ihm in der Türkei Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe drohe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Bei der Verurteilung des Gülen-Anhängers durch die türkische Justiz habe es sich um eine diskriminierende Strafverfolgung (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG) gehandelt. Aufgrund dessen sei zu vermuten, dass er erneut verfolgt werden könne, wenn er in die Türkei zurückkehre.
Das VG stützt seine Bewertung der früheren Verurteilung als diskriminierende Strafverfolgung insbesondere auf die Rechtsprechung des EGMR, der die Türkei in einer Reihe von Urteilen wegen EMRK-Verletzungen bei der Strafverfolgung von (vermeintlichen) Gülen-Anhängerinnen und -Anhängern verurteilt hat - vor allem auf ein Urteil vom 22.07.2025 (1595/20): Seit diesem Urteil stehe fest, "dass in vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen vermeintlichen Gülen-Anhängern eine diskriminierende bzw. unverhältnismäßige Bestrafung und damit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung" drohe, heißt es im Leitsatz des VG.
Doppelbestrafungsverbot zählt wenig
Der EGMR habe darin (erneut) eine unzureichende Beweisführung der türkischen Strafjustiz moniert, referierte das VG. Alltägliche Handlungen wie die Nutzung der verschlüsselten Messenger-App ByLock, das Führen eines Kontos bei einer Gülen-nahen Bank, sowie frühere Verbindungen zu bestimmten Schulen oder Vereinen reichten nicht als Beweise für einen Terrorismusvorwurf. Die Verurteilung des Mannes im hiesigen Fall, dem ebenfalls diese Umstände vorgeworfen worden seien, reihe sich hier ein, so das VG.
Aus der Tatsache, dass er seine Strafe verbüßt habe, lasse sich auch nicht schließen, dass nun keine Verfolgung mehr drohe, so das VG weiter. Denn die Türkei halte sich nicht konsequent an das Doppelbestrafungsverbot. Zudem würden mutmaßliche Gülen-Anhängerinnen und -Anhänger weiter systematisch verfolgt und die Türkei weigere sich beharrlich, die EGMR-Urteile zu befolgen. Dem Mann drohe in der Türkei auch eine politische Verfolgung im Sinn des Art. 16a Abs. 1 GG, sodass er auch als Asylberechtigter anzuerkennen sei.


