Zur Anpassung an den technologischen Fortschritt sieht der Referentenentwurf die ausdrückliche Anerkennung neuer Designformen wie etwa animierter Designs vor. Es werde klargestellt, dass sich schutzrelevante Merkmale gerade aus der Bewegung des Designs ergeben könnten, etwa daraus, wie ein Text ins Bild gleite oder wie ein Logo rotiere, heißt es in der Mitteilung des Ministeriums. Die Anmeldung solcher Designs soll auch als Video möglich sein.
Ferner sollen
eingetragene Designs besser geschützt werden. Dazu sollen
vorbereitende Handlungen für designverletzende 3D-Drucke sowie
außerdem die Durchfuhr designverletzender Produkte durch EU-Gebiete
verboten werden. Zudem soll für Design-Inhaber ein
Design-Kennzeichen kommen: entsprechend dem C in einem Kreis beim
Copyright ein D in einem Kreis. Zur Kommentierung, Kritik oder
Parodie sollen Designs weiter genutzt werden dürfen.
In einem weiteren Punkt des Entwurfs geht es um die für den Ersatzteilmarkt wichtige Reparaturklausel. Die in der EU-Richtlinie vorgesehene Reparaturklausel soll diesen Markt EU-weit ab 2032 liberalisieren. Formgebundene Ersatzteile für die Reparatur, etwa für Kotflügel, können dann auch von Drittherstellern erworben werden, ohne dass der Originalhersteller dies unter Berufung auf sein Designrecht verhindern kann. Im deutschen Designgesetz gibt es schon seit 2020 eine Reparaturklausel (§ 40a DesignG). Angepasst werden soll nun die Übergangsfrist.
Der Entwurf zielt auch auf den Abbau von Bürokratie: Nicht genutzte Verfahren im Design- und Markenrecht sollen gestrichen werden, zum Beispiel die Möglichkeit zur teilweisen Aufrechterhaltung eines Designs. Das BPatG soll außerdem künftig Beschwerdeverfahren selbst durch Beschluss einstellen können. Bisher muss dafür an das DPMA zurückverwiesen werden.


