Die Politik reformiert das deutsche Abstammungsrecht gerade schrittweise. Am 26. Februar beschloss der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung (21/2997, 21/3487) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (21/4323). Am Vortag hatte der Bundestag das Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft (21/4081) an die Ausschüsse verwiesen.
Die verabschiedete Regelung geht – wie der Name schon andeutet – auf ein Urteil des BVerfG vom 9. April 2024 (1 BvR 2017/21) zurück, das den Gesetzgeber unter Zugzwang setzte. Die Karlsruher Richterinnen und Richter entschieden damals, dass das geltende Recht die Rechte des leiblichen – aber nicht rechtlichen – Vaters, eine rechtliche Vaterschaft zu erreichen, nur unzureichend berücksichtigt. Die geplante Neuregelung versucht den Spagat zwischen der verfassungsrechtlich geforderten Stärkung der leiblichen Väter und dem Schutz gewachsener sozial-familiärer Bindungen.
Bedauerlicherweise, doch wahrscheinlich der Umsetzungsfrist geschuldet, bleiben eine große Reform und die damit verbundene Debatte um eine vom BVerfG mehrfach angepriesene Mehrelternschaft auf der Strecke. Das Modell ist nach Ansicht der Politik zu komplex und erfordere massive Folgeänderungen im Sorge-, Unterhalts- und Erbrecht.
Wettlauf um die Vaterschaft
In dem Fall, den das BVerfG zu entscheiden hatte, scheiterte der leibliche Vater daran, seine rechtliche Vaterschaft zu etablieren: Die Mutter verweigerte die Anerkennung, ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren wurde durch die Anerkennung des Kindes durch den neuen Partner unmöglich. Die Anfechtung dieser Vaterschaft war wiederum nicht möglich, weil zwischen dem Kind und dem neuen Partner durch häusliches Zusammenleben bereits eine sozial-familiäre Beziehung entstanden war.
Das BVerfG rügte die nahezu ausnahmslose Sperrwirkung dieser sozial-familiären Beziehung, insbesondere wenn der leibliche Vater sich ernsthaft darum bemüht hatte, selbst eine solche Bindung aufzubauen oder sie sogar etabliert hatte. Zudem kritisierte Karlsruhe den unwürdigen Wettlauf um die Vaterschaft, bei dem derjenige gewinnt, der zuerst Fakten schafft.
Kern der Reform: Lockerung der Sperrwirkung
Diesen Wettlauf um das Kind zu verringern, stellt ein Kernstück des Entwurfs dar. Bisher konnte ein laufendes Vaterschaftsfeststellungsverfahren durch die Anerkennung eines anderen Mannes mit Zustimmung der Mutter gesperrt werden. Eine solche Anerkennung ist nun während eines laufenden Feststellungsverfahrens schwebend unwirksam (§ 1594 Abs. 5 S. 1 BGB nF). Die Anerkennung wird nur dann wirksam, wenn das Feststellungsverfahren nicht zu einer anderen Vaterstellung führt. Um hier wiederum Missbräuche zu verringern, bleibt eine Anerkennung zur Niederschrift des Gerichts möglich, sofern der Mann ein genetisches Gutachten vorlegt, das ihn als leiblichen Vater ausweist (§ 180 FamFG).
Um den Vorgaben des BVerfG gerecht zu werden, lockert der Entwurf die absolute Sperrwirkung der sozial-familiären Beziehung (§ 1600 Abs. 2 BGB aF, Abs. 3 nF). Zunächst unterstellt der Entwurf, dass typischerweise noch keine sozial-familiäre Beziehung vorliegt, wenn die Vaterschaft weniger als ein Jahr vor der Anfechtung begründet wurde. Das stellt eine Lockerung gegenüber der davor bestehenden Gesetzlage dar, die eine häusliche Gemeinschaft über "längere Zeit" für ausreichend ansah.
Darüber hinaus führt die Neuregelung konkrete Ausnahmetatbestände ein, in denen die Anfechtung trotz bestehender sozialer Bindung zum rechtlichen Vater möglich ist (§ 1600 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 4 BGB nF):
1. Eine bestehende sozial-familiäre Beziehung (auch) zum leiblichen Vater.
2. Eine ehemalige Beziehung, deren Wegfall der leibliche Vater nicht zu vertreten hat.
3. Das ernsthafte, aber unverschuldet gescheiterte Bemühen um eine Bindung.
4. Fälle der "groben Unbilligkeit" als Auffangtatbestand.
Alle diese Fälle stehen unter dem Vorbehalt einer Kindeswohlprüfung (S. 3). Zudem führt das Gesetz ein Restitutionsverfahren in § 185a FamFG ein, wonach eine Vaterschaftsanfechtung und -etablierung möglich ist, wenn die zunächst bestehende sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind nachträglich erloschen und ein gewisser Zeitraum (abhängig vom Kindesalter) verstrichen ist.
Betonung der leiblichen Elternschaft
Ein auffälliger Trend des Entwurfs ist die starke Betonung der leiblichen Abstammung, die man teilweise als Rückschritt in der dogmatischen und sozialen Entwicklung werten kann. Neben den genannten Fällen wird auch das übrige BGB stärker auf die leibliche Elternschaft zugeschnitten. Musste ein Mann bisher bei der Anfechtung an Eides statt versichern, der Mutter im Empfängniszeitraum beigewohnt zu haben, muss er nun nachweisen, tatsächlich der leibliche Vater zu sein (§ 1600 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 BGB). Dies schafft prozedurale Hürden, eröffnet aber andererseits dem Samenspender, der bisher ausgeschlossen war, ein Anfechtungsrecht.
Die Neuregelung betont außerdem die leibliche Vaterschaft beim "Vatertausch kraft Einigseins" (Drittanerkennung). Während die Drittanerkennung bisher nach der Einleitung eines Scheidungsverfahrens ohne biologischen Nachweis möglich war, beschränkt der Gesetzgeber den Vatertausch nun auf den leiblichen Vater (§ 1595a BGB nF), begrenzt ihn allerdings nicht mehr auf das Scheidungsverfahren. Dies zeigt – auch vor dem Hintergrund der Furcht vor missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen, – dass die leibliche Vaterschaft deutlich an Bedeutung gewinnt.
Auch bei der Mutterschaft betont die Neuregelung die leibliche Abstammung stärker: So sieht der Entwurf klarstellend vor, dass die Mutterschaft unanfechtbar ist (§ 1599 Abs. 3 BGB). Da die Mutterschaft in Deutschland an den Geburtsvorgang anknüpft, gibt es keinen Anfechtungsgrund. Politisch geht die Regelung wahrscheinlich auf Überlegungen zur Verhinderung einer Leihmutterschaft zurück.
Kindeswohl als (nahezu) neues Korrektiv
Erfreulich ist, dass der Entwurf das Kindeswohl explizit als Korrektiv vorsieht: Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Fortbestand der bisherigen rechtlichen Vaterschaft für das Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1600 Abs. 3 S. 3 BGB nF). Dies ist ein Novum, da das Abstammungsrecht bisher weitgehend statusorientiert funktionierte und das Kindeswohl gegebenenfalls hinter bestimmten Regelungen stand, aber regelmäßig nicht separat zu prüfen war. Darüber hinaus spielt der Kindeswille zukünftig eine stärkere Rolle. Insbesondere bei volljährigen Kindern ist deren Zustimmung bei der Anfechtung zukünftig relevant.
Trotz dieser stärkeren Flexibilität hält der Gesetzgeber an der Ex-tunc-Wirkung der Anfechtung fest: Eine erfolgreiche Anfechtung beseitigt die Vaterschaft rückwirkend bis zur Geburt. Man könnte – die Lebenssituation mancher Konstellationen vor Augen – überlegen, ob eine Ex-nunc-Wirkung ab dem Zeitpunkt der Entscheidung in Fällen langjähriger sozialer Vaterschaften nicht realitätsnäher wäre. Eine solche Lösung würde die Tür zur Mehrelternschaft einen Spalt weit öffnen – ein Weg, den der Gesetzgeber anscheinend strikt vermeiden möchte.
Der Regierungsentwurf setzt die Vorgaben des BVerfG um. Die Neuregelung verhärtet aber teilweise durch überschießende Regelungen ein sehr traditionelles Familienverständnis. Durch die starke Fokussierung auf die Biologie und das gleichzeitige Verharren im binären Zwei-Eltern-Modell wirkt die Reform stellenweise wie ein Blick zurück in die Vergangenheit statt ein Aufbruch in die Zukunft. Der Gesetzgeber repariert die gröbsten Risse im Fundament des Abstammungsrechts, versäumt es aber, das Haus für die Vielfalt moderner Familienformen wetterfest zu machen. Ob dieses "limitierte Vorhaben" dauerhaft Bestand haben wird oder ob die nächste Karlsruher Entscheidung bereits am Horizont steht, bleibt abzuwarten.
Prof. Dr. Susanne Lilian Gössl, LL.M. (Tulane) ist Direktorin des Instituts für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung sowie Inhaberin des Lehrstuhls für deutsches, ausländisches und Internationales Privatrecht und das Recht der Digitalisierung an der Universität Bonn. Sie ist außerdem u.a. Mitglied der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin des BMG, BMFSFJ, BMJ.


