Gesetzentwurf der Bundesregierung stellt nur Konversionstherapien an Minderjährigen unter Strafe
Das von der Bundesregierung vorgeschlagene Verbot von Konversionstherapien an Minderjährigen soll bei Verstößen mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden. Zugleich untersagt der Gesetzentwurf, Konversionstherapien öffentlich zu bewerben, anzubieten oder zu vermitteln. Wer dem zuwider handelt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro rechnen.
Bundesrat fordert Anhebung der Altersgrenze
Angesichts der schädlichen Wirkungen von Konversionstherapien sei zweifelhaft, ob das vorgesehene Verbot für Minderjährige ausreiche. Schließlich fänden Coming-Out-Prozesse auch bei über 18-Jährigen statt, erklärte der Bundesrat. Auch die emotionale und soziale Verselbständigung sei mit 18 Jahren noch nicht zwingend abgeschlossen. In der Kinder- und Jugendhilfe gelte deshalb nicht umsonst eine Altersgrenze von 27 Jahren. Der Bundestag solle daher über eine entsprechende Anhebung nachdenken.
Länder wollen auch nicht-öffentliche Werbung für Konversionstherapien verbieten
Außerdem fordern die Länder, auch die nicht-öffentliche Werbung für Konversionstherapien zu verbieten und die Einrichtung eines umfassenden Beratungsangebots gesetzlich zu verankern. Der Staat habe die Pflicht, auf die gesundheitsschädlichen Folgen dieser Therapien hinzuweisen, unterstrichen sie. Für notwendig halten sie auch eine verstärkte Öffentlichkeitsarbeit, um die Pathologisierung von Homo- und Bisexualität sowie Transgeschlechtlichkeit zu beenden und entsprechende Diskriminierungen zu verhindern.