Geldwerter Vorteil für PKW-Nutzung kein Teil des pfändbaren Einkommens

Zur Ermittlung des pfändbaren Teils des Einkommens sind Geld- und Sachleistungen nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften zusammenzurechnen. Nicht einbezogen wird dabei laut Bundesarbeitsgericht der steuerlich zu berücksichtigende geldwerte Vorteil für die Nutzung des PKW auf dem Weg von der Wohnung zum Betrieb in Höhe von monatlich 0,03% des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer (sogenannte 0,03%-Regelung).

Streit um Entgeltberechnung bei Dienstwagenüberlassung

Der verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist bei der Beklagten in der Marketing-Abteilung beschäftigt. Im Laufe des Arbeitsverhältnisses stellte ihm die Beklagte anstelle einer Entgelterhöhung einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die Entgeltabrechnungen des Klägers weisen neben dem Bruttomonatsgehalt geldwerte Vorteile für die PKW-Nutzung und die Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aus. Aus der Summe dieser drei Beträge hat die Beklagte nach Abzug von Steuern und Sozialversicherung das Nettoentgelt und nach weiterem Abzug der beiden geldwerten Vorteile den Auszahlungsbetrag errechnet.

Kläger moniert Nichtbeachtung von Pfändungsgrenzen wegen Unterhaltspflichten

Mit seiner Klage verlangte der Kläger – soweit für das Revisionsverfahren noch von Relevanz – Vergütungsdifferenzen im Nettoentgelt. Er machte geltend, dass bei Zahlung der Vergütung, die neben Geld auch den Sachbezug der Privatnutzungsmöglichkeit des PKW umfasse, die Pfändungsgrenzen, die sich aus drei Unterhaltspflichten ergäben, nicht beachtet worden seien. Das ArbG wies die Klage insoweit ab. Das LAG änderte auf die Berufung des Klägers das Urteil ab und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung der geforderten Nettovergütungsdifferenzen. Diese legte Revision ein - mit Erfolg.

BAG stellt sich auf Seite des Arbeitgebers

Das BAG hat der Revision stattgegeben und die Sache zurückverwiesen. Das Berufungsgericht habe bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu Unrecht den nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zu bemessenden Wert für die Nutzung des überlassenen Fahrzeugs für den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte einbezogen. Zur Berechnung des pfändbaren Einkommens seien nach § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. Zu Letzteren gehöre die Überlassung eines dienstlichen PKW zur privaten Nutzung. Der Wert betrage 1% des Listenpreises.

Geldwerter Vorteil kein Sachbezug

Keine Naturalleistung im Sinne der vollstreckungsrechtlichen Bestimmung stelle der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG anzusetzende geldwerte Vorteil für die Nutzung des Fahrzeugs auf dem Weg von der Wohnung zum Betrieb in Höhe von monatlich 0,03% des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer dar. Hierbei handele es sich nicht um einen Sachbezug im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO, sondern um einen steuerrechtlich relevanten Korrekturposten für den pauschalen Werbungskostenabzug. Er sei daher bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nach § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO nicht einzubeziehen.

Pfändungsgrenzen nach Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu ermitteln

Von dem – somit niedriger als vom LAG angenommen – anzusetzenden Betrag seien gemäß § 850e Nr. 1 ZPO, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen. Aus dem so ermittelten pfändbaren Einkommen seien sodann nach Maßgabe von § 850c ZPO und der einschlägigen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachungen die Pfändungsgrenzen zu ermitteln. Dabei sei Abs. 6 dieser Regelung, wonach nach billigem Ermessen Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person (hier des Ehegatten) ganz oder teilweise berücksichtigt werden können, entsprechend anzuwenden.

BAG, Urteil vom 31.05.2023 - 5 AZR 273/22

Redaktion beck-aktuell, 1. Juni 2023.