Die Klage der Fluggäste war erfolgreich. Ohne klare Vorgabe einer früheren Abfertigungszeit bleibe die 45-Minuten-Frist verbindlich, inklusive Anspruch auf Ausgleich und Erstattung der Kosten für selbstorganisierte Ersatzflüge, so das Gericht (Urteil vom 03.04.2025 – 2-24 S 129/24).
Nach Art. 3 Abs. 2 Fluggastrechte-VO müssen Fluggäste sich mindestens 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung einfinden, sofern das Luftfahrtunternehmen keine andere Zeit klar und ausdrücklich vorgibt.
Airline nahm Familie nicht mit
Ein Mann hatte für sich, seine Ehefrau und die gemeinsame minderjährige Tochter Flüge von Frankfurt a.M. nach Abu Dhabi gebucht. Bei der Buchung stimmte er den AGB des Luftfahrtunternehmens zu. Darin hieß es: "Der Checkin endet 60 Minuten vor dem geplanten Abflug Ihres Fluges."
Am Abflugtag erschien die Familie zunächst mit unvollständigen Unterlagen zur Abfertigung und wurde deswegen abgewiesen. Mit den vollständigen Dokumente erschien sie dann erneut, und zwar innerhalb der 45-Minuten-Frist vor dem geplanten Abflug. Das ausführende Luftfahrtunternehmen verweigerte die Beförderung, ohne eine Ersatzbeförderung anzubieten. Die Familie sei nicht rechtzeitig im Sinne seiner AGB zur Abfertigung erschienen. Daraufhin organisierten sich die Reisenden selbst Ersatzflüge. Die Kosten dafür wollen sie von der Airline erstattet haben. Außerdem verlangen sie Ausgleichszahlungen von jeweils 600 Euro pro Person.
45 Minuten als Regelfall
Das LG Frankfurt a.M. gab den Fluggästen recht. Aus der Systematik des Art. 3 Abs. 2 Fluggastrechte-VO ergebe sich, dass
für Fluggäste grundsätzlich eine 45-Minuten-Frist gilt, wenn ihnen keine andere Zeit angegeben wurde.
Die bloße Benennung einer früheren Abfertigungszeit in den AGB reiche nicht aus, um die 45-Minuten-Frist zu verlängern. Das sei nicht deutlich genug.Auch bestehe häufig zwischen Fluggast und ausführendem Luftfahrtunternehmen kein unmittelbares Vertragsverhältnis. Auch Hinweise auf der Internetseite der Airline genügten nicht.
Familie war noch rechtzeitig
Hier sei die Familie noch innerhalb der geltenden 45-Minuten-Frist erschienen, dennoch aber nicht abgefertigt worden. Damit liege eine Beförderungsverweigerung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Fluggastrechte-VO vor. Den Fluggästen stehen laut LG somit die begehrten Ausgleichszahlungen zu; auch seien ihnen die Kosten für die selbstorganisierte Ersatzbeförderung zu erstatten.
Die Entscheidung verhindert, dass Airlines versuchen, Abfertigungsfristen über AGB oder allgemeine Hinweise zu verlängern. Will ein Flugunternehmen eine frühere Check-in-Zeit verbindlich vorgeben, muss dies klar, ausdrücklich und situationsbezogen erfolgen. Andernfalls gilt die 45-Minuten-Regel – inklusive der vollen Haftung nach der Fluggastrechte-VO.


