Ein Mann hatte von seinem Vater zu Ostern 20.000 Euro erhalten. Schon vor dieser Schenkung hatte der Sohn immer wieder Geld von seinem Vater bekommen, in der Summe rund 450.000 Euro. In den zwei darauffolgenden Jahren addierte sich der Betrag auf rund 610.000 Euro auf. Der Vater ist mittlerweile verstorben.
In seiner Erbschaftsteuererklärung gab der Sprössling an, innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums vor dem Tod des Vaters insgesamt acht Geldschenkungen erhalten zu haben, die als "übliche Gelegenheitsgeschenke" nach dem Erbschaftsteuergesetzt steuerfrei seien. Dabei führte er auch die Geldschenkung zu Ostern auf. Damals hatte sich das Vermögen des Vaters auf rund 30 Millionen Euro belaufen.
Das Finanzamt meinte, der Sohn müsse für diese Zuwendung zwar keine Erbschaftsteuer, jedoch Schenkungsteuer zahlen. Diese setzte es auf 1.400 Euro fest. Eine Steuerfreiheit wegen Üblichkeit lehnte das Amt ab.
Üblich ist, was für die meisten üblich ist
Das FG bestätigt diese Sichtweise (Urteil vom 4.12.2025 – 4 K 1564/24). Der Begriff des üblichen Gelegenheitsgeschenks sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der durch Auslegung des Gerichts zu konkretisieren sei. Danach dürfe sich die Üblichkeit nicht an den Vermögensverhältnissen einzelner Familien orientieren. Maßgeblich sei die allgemeine Verkehrsanschauung.
Die Richterinnen und Richter begründeten dies mit dem Gleichheitssatz. Würde man auf gesellschaftliche oder vermögensbezogene Vergleichsgruppen abstellen, könnten außergewöhnlich hohe Geschenke in wohlhabenden Kreisen steuerfrei bleiben, während dieselben Beträge in anderen Haushalten steuerpflichtig wären. Eine solche Differenzierung lehnte das FG ab. Bei einer Gesamtwürdigung sei eine Zahlung von 20.000 Euro zum Osterfest nicht mehr üblich.
Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen, insbesondere zur Frage, ob für die Bestimmung der Üblichkeit auf die allgemeine Verkehrsanschauung oder auf die Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise abzustellen ist.


