FG Rheinland-Pfalz verneint Steuerermäßigung für Anliegerbeiträge zum Straßenausbau

Anliegerbeiträge zum Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtung beinhalten keine sogenannten haushaltsnahen Handwerkerleistungen im Sinne des § 35a Abs. 3 EStG und führen daher zu keiner Steuerermäßigung. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit einem Urteil vom 18.10.2017 entschieden (Az.: 1 K 1650/17).

Grundstückseigentümerin musste 8.700 Euro zahlen

Die Klägerin musste als Eigentümerin eines Grundstücks im Streitjahr 2015 Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtungen zahlen (rund 8.700 Euro). Den in den Beiträgen enthaltenen Lohnanteil schätzte sie auf 5.266 Euro und machte diesen Betrag in ihrer Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Handwerkerleistung im Sinne des § 35a EStG geltend. Das beklagte Finanzamt versagte die beantragte Steuerermäßigung.

FG: Räumlich-funktionaler Zusammenhang zum Haushalt fehlt

Das FG Rheinland-Pfalz folgte der Auffassung der Behörde. Zwar könne auch die öffentliche Hand steuerbegünstigte Leistungen nach § 35a EStG erbringen, betonte das Gericht. Außerdem sei inzwischen anerkannt, dass eine "haushaltsnahe" Leistung nicht nur dann vorliege, wenn sie im umschlossenen Wohnraum oder bis zur Grenze des zum Haushalt gehörenden Grundstück erbracht werde. Der Begriff "im Haushalt" müsse vielmehr räumlich-funktional ausgelegt werden und könne auch Bereiche jenseits der Grundstücksgrenzen umfassen. Nicht ausreichend sei allerdings, dass die Leistung (nur) "für" den Haushalt erbracht werde. Ein solcher Fall liege hier vor, weil das Grundstück bereits erschlossen beziehungsweise an das öffentliche Straßennetz angeschlossen sei und die Anliegerbeiträge nur für die Herstellung der Gehwege und Straßenlampen erhoben würden. Solche Einrichtungen dienten der Allgemeinheit unabhängig vom Haushalt der Klägerin. Dies belege nicht zuletzt der Umstand, dass der Gehweg nicht vor dem Wohnhaus der Klägerin, sondern nur auf der gegenüberliegenden Straßenseite ausgebaut worden sei. Damit fehle der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang der Maßnahme mit dem Haushalt der Klägerin, heißt es in der Begründung des FG.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2017 - 1 K 1650/17

Redaktion beck-aktuell, 13. Dezember 2017.