Elektronische Steuererklärung auch bei geringen Einnahmen?
Der Kläger ist selbstständiger Zeitungszusteller in der Südpfalz. In den Jahren 2013 und 2014 erzielte er aus dieser Tätigkeit Einnahmen von knapp 6.000 Euro jährlich. Den Lebensunterhalt bestritt er mit Einkünften aus seinem Kapitalvermögen. Seine Einkommensteuererklärungen gab er auf amtlichem Vordruck handschriftlich ab. Im Juli 2015 forderte ihn das beklagte Finanzamt auf, seine Einkommensteuererklärung künftig in elektronischer Form (nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung) abzugeben. Daraufhin beantragte der Kläger, seine Einkommensteuererklärung aus Billigkeitsgründen auch weiterhin in Papierform abgeben zu dürfen, da er weder die entsprechende Hardware noch einen Internetanschluss besitze und nur über eine sehr eingeschränkte "Medienkompetenz" verfüge. Gegen die ablehnende Entscheidung des Finanzamtes erhob der Kläger beim FG Klage.
FG: Elektronische Steuererklärung hier wirtschaftlich nicht zumutbar
Das FG hat der Klage stattgegeben und die ablehnende Entscheidung des Finanzamtes aufgehoben. Der Kläger habe einen Anspruch darauf, vom Formerfordernis (elektronische Form) befreit zu werden, weil ihm diese Form angesichts seiner geringen Betriebseinnahmen wirtschaftlich nicht zuzumuten sei. Denn zu den Kosten der Umstellung auf den elektronischen Verkehr mit dem Finanzamt gehörten nicht nur die Aufwendungen für die Anschaffung der Hard- und Software, sondern auch für deren Einrichtung, Wartung und ähnliche Dienstleistungen. Alle diese Kosten müssten in einer wirtschaftlich sinnvollen Relation zu dem Betrieb und den daraus erzielten Einkünften stehen.
Sonstige Einkünfte oder Vermögen für wirtschaftliche Zumutbarkeit irrelevant
Ob und in welcher Höhe der Steuerpflichtige noch andere Einkünfte oder Vermögen habe, sei für die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit irrelevant, so das FG weiter. Denn maßgeblich seien nur die Verhältnisse des konkreten Betriebes. Deshalb seien auch die (nicht unerheblichen) Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen insoweit ohne Belang. Solche Einkünfte – seien sie auch noch so hoch - lösten kraft Gesetzes keine Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form aus.