Großvater erhielt Kindergeld für Enkeltochter
Der Kläger erhielt bis Mai 2015 für seine drei Kinder C., L. und N. und für seine Enkeltochter M. Kindergeld. Als Teil seiner Beamtenbesoldung erhielt er außerdem einen sogenannten "Familienzuschlag", dessen Höhe von der Anzahl der Kinder abhängig ist, für die ein Beamter Anspruch auf Kindergeld hat. Die drei Kinder des Klägers und auch sein Enkelkind M. (die Tochter von C.) lebten in seinem Haushalt. Sowohl seine Ehefrau als auch seine Tochter C. waren mit der Zahlung an ihn einverstanden.
Familienkasse verweigerte Leistung nach Auszug von Mutter und Kind
Im Mai 2015 zog C. mit ihrer Tochter M. in eine eigene Wohnung. Da C. noch studierte, wurde sie vom Kläger und seiner Ehefrau in der Betreuung und Erziehung von M. unterstützt. Befand sich M. nicht im Kindergarten, wurde sie von C. und/oder dem Kläger oder seiner Ehefrau betreut und versorgt. Außerdem übernachtete M. an mehreren Tagen pro Woche in der Wohnung des Klägers in einem eigenen Zimmer. Die (für Kindergeld zuständige) Familienkasse zahlte dem Kläger ab Mai 2015 kein Kindergeld mehr mit der Begründung, dass M. seit dem Auszug von C. zu dem Haushalt der Mutter (C.) und nicht mehr zum Haushalt des Klägers gehöre. Der Kläger legte erfolglos Einspruch ein und erhob dann beim FG Klage.
FG: Fortbestand elternähnlicher Beziehung zwischen Großeltern und Kind
Das FG hat der Klage stattgegeben. Nach seiner Überzeugung gehörte M. mit deutlich überwiegendem Gewicht weiterhin zum Haushalt des Klägers und hatte dort ihren Lebensmittelpunkt. Dabei seien insbesondere entscheidend, dass M. seit ihrer Geburt (März 2013) im gemeinsamen Haushalt des Klägers mit seiner Ehefrau und der jungen alleinstehenden Kindesmutter C. sowie deren Geschwistern L. und N. gelebt habe. Dabei sei zwischen den Großeltern (dem Kläger und seiner Ehefrau) und M. durch die Betreuung, Erziehung und Versorgung eine elternähnliche Beziehung entstanden, die mit dem Auszug von C. und M. im Mai 2015 nicht geendet habe.
Fortbestand der Haushaltsaufnahme
Da M. in der Wohnung des Klägers weiterhin häufig übernachtet und ihr eigenes Zimmer behalten habe, dort auch in deutlich überwiegendem Umfang vom Kläger und seiner Ehefrau versorgt, betreut und erzogen worden sei, habe nicht nur das besondere familiäre Band zwischen Großeltern und Enkelin, sondern auch die Haushaltsaufnahme fortbestanden. Der Kläger und seine Ehefrau hätten sich auch auf eine dauerhafte Betreuung eingerichtet und ihre berufliche Situation darauf ausgerichtet. Die Ehefrau des Klägers habe auf eine Erhöhung ihrer gleitenden Arbeitszeit verzichtet und der Kläger arbeite an mehreren Wochentagen am häuslichen Telearbeitsplatz.
Bei mehrfachen Haushaltsaufnahmen überwiegende Versorgung und Betreuung maßgeblich
Die Betreuungsleistungen des Klägers und seiner Ehefrau seien wohl auch aus Sicht der Kindesmutter C. von hohem Gewicht, da sie auf ihren Kindergeldanspruch zu Gunsten des Klägers verzichtet habe. Laut FG steht hier aber auch ohne diesen Verzicht dem Kläger das Kindergeld zu, da es bei mehrfachen Haushaltsaufnahmen keinen vorrangigen Kindergeldanspruch der leiblichen Eltern gebe. Maßgeblich sei allein, in welchem der Haushalte das Kind überwiegend versorgt und betreut werde.
Höhe des "Familienzuschlags" wird "faktisch" in Kindergeldverfahren entschieden
Wie das FG erläutert, war die Frage, ob der Kläger oder seiner Tochter C. (vorrangig) kindergeldberechtigt sei, deshalb von entscheidender Bedeutung, weil der Kläger als Teil seiner Beamtenbesoldung einen "Familienzuschlag" erhalten habe, dessen Höhe von der Anzahl der Kinder abhängig sei, für die ein Beamter Anspruch auf Kindergeld habe. Hätte das Kindergeld für das Enkelkind also nicht ihm, sondern seiner Tochter zugestanden, hätte er einen niedrigeren Familienzuschlag erhalten (aktuell würde die Kürzung 367,58 Euro/Monat betragen). Dabei habe die Besoldungsstelle kein eigenes Prüfungsrecht, sie sei vielmehr an die Entscheidung der Familienkasse gebunden. Daher werde über die Höhe des Familienzuschlags "faktisch" in dem Verfahren wegen Kindergeld gestritten.