FG Münster: Pokergewinne erfahrenen Spielers können zu gewerblichen Einkünfte führen

Die Teilnahme an Pokerturnieren, Internet-Pokerveranstaltungen und Cash-Games kann zu einer gewerblichen Tätigkeit führen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.10.2018. Maßgeblich sei die Spielpraxis: Während bei einem Anfänger in den ersten Jahren nach Aufnahme des Pokerspiels der Faktor "Glück" noch eine große Rolle spiele, sei bei einem erfahrenen Pokerspieler davon auszugehen, dass aufgrund der umfangreichen Kenntnisse und geschulten Fähigkeiten die Gewinne nicht mehr allein vom Glück abhingen. Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (Az.: 14 K 799/11 E,G).

Pokergewinne nicht in Einkommensteuererklärung erwähnt

Der Kläger begann im Jahr 2003 mit dem Pokerspiel und nahm in den Streitjahren 2004 bis 2007 an Pokerturnieren, Internet-Pokerveranstaltungen und Cash-Games teil. Bis Ende August 2005 war er nichtselbstständig tätig, nahm dann unbezahlten Urlaub und beendete sein Angestelltenverhältnis im Januar 2007. Die Pokergewinne erklärte er gegenüber dem Finanzamt nicht als Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte das Finanzamt demgegenüber zu der Auffassung, dass der Kläger als Berufspokerspieler sowohl gewerbliche Einkünfte als auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt habe und erließ entsprechende Steuerbescheide, wobei es die Besteuerungsgrundlagen schätzte.

BFH verneinte unmittelbaren Zusammenhang zwischen Teilnahme an Pokerspielen und Preisgeldern

Das Klageverfahren bezüglich der Umsatzsteuerbescheide hatte vor dem FG Münster zunächst keinen Erfolg (DStRE 2016, 612). Der Bundesfinanzhof hob das entsprechende Urteil jedoch mit Urteil vom 30.08.2017 (DStR 2017, 2330) auf und führte aus, dass zwischen der Teilnahme an Pokerspielen und den im Erfolgsfall erhaltenen Preisgeldern kein unmittelbarer Zusammenhang bestehe.

Kläger: Poker ist reines Glücksspiel

Dementsprechend vertrat der Kläger auch im Klageverfahren wegen Einkommen- und Gewerbesteuer die Auffassung, dass er nicht gewerblich tätig geworden sei. Vielmehr handele es sich bei Poker um ein reines Glücksspiel. Demgegenüber verwies das Finanzamt auf eine Studie des Forschungsinstituts für Glücksspiel und Wetten, wonach der Ausgang des Pokerspiels nicht nur vom Glück, sondern auch von den Fähigkeiten, Kenntnissen und dem Grad der Aufmerksamkeit des jeweiligen Spielers abhänge.

FG: Gewinne zunächst nur auf "Anfängerglück" zurückzuführen

Das FG Münster gab der Klage jetzt im Hinblick auf die Streitjahre 2004 bis 2006 statt. Es führte aus, dass der Kläger in den ersten Jahren nach Aufnahme des Pokerspiels noch nicht als geübter Pokerspieler angesehen werden könne. Auch die vom Finanzamt angeführte Studie weise ausdrücklich darauf hin, dass ein Anfänger auf gute Karten und glückliche Spielverläufe angewiesen sei, wenn er dauerhaft gewinnen wolle. Die Gewinne des Klägers in diesen Jahren seien damit eher auf "Anfängerglück" zurückzuführen. Überdies habe sich der Kläger in der Vereinbarung mit seiner Arbeitgeberin die Möglichkeit gesichert, seine zunächst durch die Beurlaubung unterbrochene nichtselbstständige Tätigkeit wieder aufnehmen zu können.

Ab 2007 als "Berufspokerspieler" gewerblich tätig

Demgegenüber ist das FG davon überzeugt, dass der Kläger ab dem Streitjahr 2007 als "Berufspokerspieler" gewerblich tätig war. Ab diesem Jahr sei er seiner Spielertätigkeit intensiv und erfolgreich nachgegangen und habe später sogar eine Wohnung in der Nähe eines Spielcasinos angemietet. Zwischenzeitlich habe der Kläger über eine umfangreiche Turniererfahrung sowie über umfangreiche Kenntnisse und geschulte Fähigkeiten verfügt, sodass seine Gewinne nicht mehr allein vom Glück abhingen. Mangels ordnungsgemäßer Buchführung schätzte das FG die Einkünfte für das Jahr 2007 (mindestens) in Höhe der vom Finanzamt angesetzten Beträge.

FG Münster, Urteil vom 12.10.2018 - 14 K 799/11 E,G

Redaktion beck-aktuell, 16. November 2018.