FG Münster: Keine umsatzsteuerfreie Vermietung an Prostituierte bei weiteren Zusatzleistungen

Die Vermietung von Zimmern an Prostituierte ist umsatzsteuerpflichtig, wenn der Vermieter zusätzliche Leistungen an die Mieterinnen (zum Beispiel Werbung, Teilnahme am "Düsseldorfer Verfahren" und Videoüberwachung) erbringt. Dies hat das Finanzgericht Münster mit jetzt mitgeteiltem Urteil vom 04.07.2019 entschieden (Az.: 5 K 2423/17 U, BeckRS 2019, 17823).

Vermietung ausschließlich an Prostituierte

Die Klägerin vermietete Räume in einem ehemaligen Hotelgebäude ausschließlich an Prostituierte. Die monatliche Miete betrug pro Zimmer (10 Quadratmeter mit Bad und Dusche) 900 Euro oder – bei kürzerer Mietdauer – 60 Euro täglich. Von der Miete behielt die Klägerin Beträge ein und führte diese an das Finanzamt im sogenannten "Düsseldorfer Verfahren" ab. In den schriftlichen Mietverträgen wurden die Mieterinnen teilweise nur mit ihren "Künstlernamen" bezeichnet. Auf einschlägigen Internetseiten warb die Klägerin für das Haus beziehungsweise für einzelne Prostituierte. Schließlich waren im Eingangsbereich und im Flur des Gebäudes Überwachungskameras angebracht. Während das Finanzamt die Mietumsätze dem Regelsteuersatz unterwarf, ging die Klägerin von einer steuerfreien Grundstücksüberlassung aus.

FG: Möglichkeit der Prostitutionsausübung im Vordergrund

Die Klage vor dem FG Münster hatte keinen Erfolg. Der Senat kam im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis, dass im Streitfall keine reinen Grundstücksvermietungen vorlägen. Vielmehr habe aus Sicht der Mieterinnen die Möglichkeit der Prostitutionsausübung im Vordergrund gestanden. Dass die Klägerin ihr Zimmerangebot ausschließlich an Prostituierte richte, hierfür auf einschlägigen Internetseiten werbe und die Möglichkeit der bloß tageweisen Anmietung der Zimmer einräume, die beträchtliche Höhe der Miete sowie die Beteiligung an der Werbung für die Prostituierten machten aus der Immobilie einen bordellartigen Betrieb.

Teilnahme am "Düsseldorfer Verfahren" spricht für bordellartigen Betrieb

Hierfür spreche auch die Teilnahme am "Düsseldorfer Verfahren", das ein vereinfachtes Steuervorauszahlungsverfahren für Bordellbetreiber darstelle. Die hierfür erforderliche Anwesenheitskontrolle habe der Geschäftsführer der Klägerin täglich vorgenommen, was bei einer bloßen Grundstücksüberlassung untypisch sei. Ungewöhnlich sei auch die Möglichkeit, dass sich mehrere Mieterinnen ein Zimmer teilen konnten. Zudem habe die Klägerin den Mieterinnen bereits bei Abschluss der Mietverträge unter den "Künstlernamen" Anonymität gewährt. Schließlich habe die angebrachte Videokamera den Mieterinnen ein Sicherheitsgefühl verschafft, was ebenfalls für einen Bordellbetrieb typisch sei.

FG Münster, Urteil vom 04.07.2019 - 5 K 2423/17 U

Redaktion beck-aktuell, 20. August 2019.